Rz. 105

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens Teil des Durchschnittssatzgewinns.

 

Rz. 106

Die Miet- und Pachtzinsen sind das Entgelt für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gleich welcher Art zur Nutzung außerhalb des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Als Entgelt sind alle Zahlungen und Vergütungen zu erfassen, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung anzusehen sind. Auf die vertragliche Bezeichnung kommt es nicht an. Zu erfassen sind insbesondere die Entgelte für die Überlassung von Grund und Boden sowie beweglichen und immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern es sich bei den genannten Wirtschaftsgütern um solche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens handelt. Die Miet- und Pachtzinsen müssen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Die Nutzungsüberlassung muss, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören würden, als vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren sein.[1]

 

Rz. 107

§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG erfasst nur die Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Die Einnahmen können resultieren aus der Überlassung von Grund und Boden, Gebäuden, Räumen und Mietwohnungen, beweglichen Wirtschaftsgütern, immateriellen Wirtschaftsgütern und Werbeflächen. Umlagen und Nebenentgelte, wie z. B. die Kosten für Heizung, Wasser oder Müllabfuhr, sind ebenfalls Einnahmen i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG. Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit einer Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern vereinnahmte gesetzliche USt.[2] Ebenfalls im Rahmen von § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG zu erfassen sind Einnahmen aus der Veräußerung von entstandenen, aber noch nicht zugeflossenen Miet- oder Pachtzinsforderungen. Stilllegungsprämien für landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund öffentlicher Förderprogramme sind durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten. Demgegenüber sind Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.[3] Anzusetzen sind die Miet- und Pachtzahlungen i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG zum Zeitpunkt der Vereinnahmung nach § 11 Abs. 1 EStG. Bei einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren gilt § 11 Abs. 1 S. 3 EStG.

 

Rz. 108

Im Rahmen von § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG gilt die Bruttobesteuerung. Zu erfassen sind die vereinnahmten Beträge ohne Abzug der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihnen stehenden Betriebsausgaben wie etwa den Beiträgen zur Landwirtschaftskammer, der GrSt oder den Abschreibungen bei Gebäuden.[4] Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind auch verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten (Rz. 113). Die Bruttobesteuerung führt vor dem Hintergrund des mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verfolgten Vereinfachungszwecks und der sonstigen mit ihr verbundenen Vorteile weder zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich normierte Nettoprinzip noch zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.[5] Im Übrigen bleibt es dem Land- und Forstwirt auch unbenommen, nach § 13a Abs. 2 EStG zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen. Ein entsprechender Antrag bietet sich insbesondere bei hohen nicht abziehbaren Aufwendungen an.

[5] BFH v. 14.5.2009, IV R 47/07, BFH/NV 2009, 1084; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 23; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 281; a. A. Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 39.

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