Rz. 113

Nach § 13a Abs. 3 S. 2 EStG finden § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und zu den Sonderabschreibungen keine Anwendung. Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind auch – entgegen § 13a Abs. 3 S. 2 EStG a. F. – verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten. Des Weiteren gilt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 13a Abs. 3 S. 3 EStG die AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 bis 5 EStG als in Anspruch genommen.

 

Rz. 114

Die Abzugsverbote gelten für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen insgesamt.[1] Von daher finden sie Anwendung z. B. auch auf die Teile des Durchschnittssatzgewinns, die nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln sind. Die Abzugsverbote sind verfassungsgemäß.[2] Begründet werden kann dies mit dem von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verfolgten Vereinfachungszweck. Auch bleibt es dem Land- und Forstwirt unbenommen, nach § 13a Abs. 2 EStG zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Abzugsverbote für Miet- und Pachtzinsen sowie Schuldzinsen.[3]

 

Rz. 115

§ 4 Abs. 4a EStG findet nach § 13a Abs. 3 S. 2 EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Anwendung. Die Regelung ist unklar, da Schuldzinsen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht abziehbar sind.[4] Ebenfalls gelten im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie die Regelungen hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG und der Sonderabschreibungen. Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind auch – entgegen der bisherigen Regelung in § 13a Abs. 3 S. 2 EStG a. F. – verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten.[5] Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht insoweit nicht. Die Nichtabziehbarkeit folgt aus der Nichterwähnung in § 13a Abs. 3 EStG.[6]

 

Rz. 116

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach § 13a Abs. 3 S. 3 EStG die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 1 S. 1 bis 5 EStG als in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund sind z. B. bei der Ermittlung von Veräußerungs- und Entnahmegewinnen nach § 13a Abs. 7 EStG die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens um die AfA-Beträge i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 3 EStG zu mindern. Des Weiteren muss z. B. ein Land- und Forstwirt, der in früheren Wirtschaftsjahren im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens degressiv abgeschrieben hat, bei einem Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur AfA i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 3 EStG übergehen.[7] Da in den Fällen des § 7 Abs. 5 EStG ein solcher Übergang nicht vorgesehen ist, dürfte entsprechend § 13a Abs. 3 S. 3 EStG auch die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für Zeiträume mit Durchschnittssatzgewinnermittlung als in Anspruch genommen gelten.[8]

[1] BMF v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, Rz. 27, BStBl I 2015, 877; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 40; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 63; a. A. Gossert, in Korn, EStG, § 13a EStG Rz. 38.4; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 156.
[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 40.
[3] Gossert, in Korn, EStG, § 13a EStG Rz. 38.4; a. A. Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 39.
[4] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 40.
[6] Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 17.
[7] Kanzler, DStZ 2015, 375.
[8] Kanzler, DStZ 2015, 375.

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