• 2023

Bewertung von aufschiebend bedingten Lasten / Abzinsung / Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.1.2023, BStBl I 2023, 172 / BFH v. 15.7.2021, II R 26/19 / § 12 Abs. 3 BewG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 15.7.2021, II R 26/19 entschieden, dass aufschiebend bedingte Lasten auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten sind und eine Abzinsung für den Zeitraum zwischen dem Steuerentstehungsstichtag und dem Bedingungseintritt nicht in Betracht kommt. Ergangen ist das Urteil zur Rechtslage vor dem 1.1.2009. Es dürfte auch im Rahmen der geltenden Rechtslage anwendbar sein. Nach Auffassung der FinVerw sind aufschiebend bedingte Lasten zwar auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, vorzunehmen ist aber eine Abzinsung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.1.2023, BStBl I 2023, 172). Dem dürfte nicht zu folgen sein, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Des Weiteren vertritt die FinVerw die Auffassung, dass die Abzinsung nicht nur bei aufschiebend bedingten Kapitalforderungen, sondern auch bei anderen Formen einer aufschiebend bedingten Last – z. B. einer Nutzungslast – in Betracht kommt. Auch dem dürfte mangels Rechtsgrundlage nicht zu folgen sein. Im Ergebnis führen die obigen Erlasse zu einem teilweisen Nichtanwendungserlass.

(so Saecker, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Handhabe beim Sukzessivnießbrauch – Klarstellungen und neue Fragen bei der Bewertung von aufschiebend bedingten Lasten, NWB 2023, 781)

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