LfSt Bayern v. 28.2.2012, S 7200.1.1 - 7/9 St 33

Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.

Landwirte liefern ihr Schlachtvieh an einen Schlachthof. Der Schlachthofbetreiber holt zu diesem Zweck das Vieh beim Landwirt ab und fährt es zum Schlachthof. Die Abrechnung erfolgt durch den Schlachthofbetreiber gegenüber dem Landwirt per Gutschrift. Dabei werden die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten – insbesondere die Transportkosten – gesondert in Rechnung gestellt.

Fraglich ist, ob es sich bei sog. Vorkosten um eine Entgeltminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder um eine selbständige Leistung des Schlachthofbetreibers an den Landwirt handelt.

Bei den sog. Vorkosten handelt es sich um einen Sammelbegriff, welcher bei den Abrechnungen des Schlachthofbetreibers mit den Landwirten verwendet wird. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Definition, wodurch sich der Umfang der Kosten aus den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Schlachthofbetreiber und dem Landwirt ergibt. Üblicherweise sind in den sog. Vorkosten die Transportkosten (einschließlich Verpackung) enthalten. Des Weiteren können Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, und Versicherungskosten berechnet werden.

Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes kommt es für die Frage, ob es sich bei den so genannten Vorkosten um eine Entgeltminderung hinsichtlich der Lieferung des Landwirts an den Schlachthofbetreiber oder um das Entgelt für eine eigenständige sonstige Leistung des Schlachthofbetreibers an den Landwirt handelt, auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien an. In dem Fall, in dem die Gefahr des zufälligen Unterganges mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf den Schlachthofbetreiber übergeht, erbringt dieser mit den Leistungen, die bis zur Vollendung der Wägung ausgeführt und als Vorkosten abgerechnet werden, sonstige Leistungen an den Landwirt, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

Für Umsätze, die vor dem 1.1.2012 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen die Gefahr des zufälligen Untergangs mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf den Schlachthofbetreiber übergeht, die sog. Vorkosten nicht als eigenständige Leistungen des Schlachthofbetreibers, sondern als Entgeltminderung hinsichtlich der Lieferung des Landwirts qualifiziert worden sind.

 

Normenkette

UStG § 10

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