Leitsatz

Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 1, 2 Abs. 1 oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Unterhaltsleistungen zwischen den Partnern sind im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbegrenzung auf 14.040 DM für 2001 (ab VZ 2004: 7.680 EUR) ist ohne Belang, wenn der lebenspartnerschaftliche Leistungsempfänger über Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Lebensunterhalt offenkundig sicherstellen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall begehrten zwei gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft unter Hinweis auf ihre wechselseitige Unterhaltsverpflichtung, die einer solchen zwischen Ehegatten gleichkomme, die Anwendung des Splittingtarifs für 2001. Die Einkünfte des geringer verdienenden Partners beliefen sich im Streitjahr auf rd. 50 000 DM. § 5 LPartG statuiere die entsprechende Anwendung der ehelichen Unterhaltsverpflichtungen, ohne den Lebenspartnern den Splittingtarif zu eröffnen oder Unterhaltsleistungen ausreichend steuerlich zu berücksichtigen. Die Steuerpflichtigen beantragten - unter Berufung auf einen Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des LPartG - hilfsweise, eine außergewöhnliche Belastung i. H. v. 40 000 DM bei dem höher verdienenden Partner zu berücksichtigen und diesen Betrag als Unterhaltsleistung bei dem geringer verdienenden Partner zu versteuern. Das Finanzamt lehnte eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ab, weil § 26 EStG nur für Ehegatten einer bürgerlichrechtlichen Ehe gelte. Der Gesetzgeber habe eine völlige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe nicht beabsichtigt. Dies stehe mit Art. 6 GG und seiner Ausgestaltung im EStG im Einklang.

 

Entscheidung

Das FG lehnt die Anwendung des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften unter Hinweis auf den Wortlaut des § 26 EStG ab. Nach dem sog. Lebenspartner-Urteil des BVerfG vom 17.07.2002 (BverfG, Urteil v. 17.7.2002,1 BvF 1/01, 1 BvG 2/01, BVerfGE 105, 313, NJW 2002 S. 2543) berührt das LPartG den besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht, indem es sich nur an Personen wendet, die infolge ihrer Gleichgeschlechtlichkeit keine Ehe miteinander eingehen können. Eine Ausdehnung des Ehegattensplittingtarifs im Wege der verfassungskonformen Auslegung sieht das FG nicht als geboten. Der Verzicht des Gesetzgebers, das Ehegattensplitting auf Partnerschaften nach dem LPartG auszudehnen, bedeutet keine Verletzung der Menschenwürde oder der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Insbesondere erkennt das FG keinen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit durch die Anwendung des Grundtarifs auf eingetragene Lebenspartner. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründet das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum. Er darf sich auch von sozial- bzw. gesellschaftspolitischen Erwägungen und Absichten leiten lassen. Unter bevölkerungspolitschen Aspekten ist nicht zu beanstanden, wenn die Zusammenveranlagung an das - durch Art. 6 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz des Staates gestellte - Institut der verschiedengeschlechtlichen Ehe anknüpft. Das BVerfG hat das Ehegattensplitting in seinem Urteil vom 03.11.1982 (BVerfGE 61, 319, 346, BStBl 1982 II S. 717, 726) verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da es an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe anknüpfe, in der ein Transfer der steuerlichen Leistungsfähigkeit stattfinde. Das Splitting ist im Gesetzgebungsverfahren "als Reflex der Zugewinngemeinschaft" bezeichnet worden mit der Folge, dass die Ehe über eine bloße Unterhaltsgemeinschaft hinausgehe. Der Gedanke der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft wird auch durch gegenseitige Verpflichtungsbefugnis (§ 1357 BGB) und die Beschränkung der Verwaltungsbefugnis der Ehegatten (§§ 1365 - 1367, 1369 BGB) familienrechtlich Rechnung getragen. Während der gesetzliche Güterstand einer Ehe in der Zugewinngemeinschaft besteht, basiert der Regelfall der eingetragenen Partnerschaft auf der Vermögenstrennung. Das Ehegattensplitting bedeutet nach dem Willen des Gesetzgebers "eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter" und ist Ausdruck der Gleichwertigkeit der Arbeit von Mann und Frau. Das Ehegattensplitting stellt eine durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigte und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare steuerliche Begünstigung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dar. Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft steht naturgemäß die steuerliche Gleichbewertung einer geschlechtsverschiedenen Arbeitsleistung nicht zur Beurteilung. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe als wertentscheidende Grundsatznorm unabhängig von dem gewählten ehelichen Güterstand unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der besondere Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, die Ehe geg...

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