rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG verfassungsgemäß.

2.Ob die für außergewöhnliche Belastungen geltende Abzugsbegrenzung des auf lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen grundsätzlich anwendbaren § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 verfassungsgemäß ist, ist ohne Belang, wenn der lebenspartnerschaftliche Leistungsempfänger über Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Lebensunterhalt offenkundig sicherstellen.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 3 S. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG 2001 §§ 26, 26b, 32a Abs. 1, 5, § 33a Abs. 1 Sätze 1, 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1; LPartG §§ 5-7, 8 Abs. 2, §§ 12, 16; BGB §§ 1360a, 1360b, 1357, 1363 Abs. 1, §§ 1365-1367, 1369-1370

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.01.2014; Aktenzeichen 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07)

BFH (Beschluss vom 15.01.2014; Aktenzeichen III R 28/13)

BVerfG (Beschluss vom 07.05.2013; Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07)

BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen III R 8/04)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und Herr W, die im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 244.470 bzw. 48.794 DM erzielten (Bl. 72 ESt Kl.; 137 ESt W), sind am 1. August 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG – eingegangen (Bl. 70 ESt), nachdem sie zuvor am 27. Juli 2001 einen notariellen Lebenspartnerschafts- und Unterhaltsvertrag abgeschlossen hatten (Bl. 55 f.).

Wegen ihrer durch § 5 LPartG begründeten wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung, die einer ebensolchen zwischen Ehegatten gleichkomme, beantragten sie in ihren Einkommensteuererklärungen für 2001 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Bl. 69 ESt Kl.; 115 ESt W). Der Beklagte lehnte dies ab, weil § 26 EStG lediglich für Ehegatten einer bürgerlichrechtlichen Ehe gelte (Bl. 71 ESt Kl.; 140 ESt W) und erließ unter Zugrundelegung der Grundtabelle am 23. bzw. 21. Oktober 2002 jeweils getrennte Einkommensteuerbescheide gegen den Kläger und seinen Lebenspartner (Bl. 72 ff. ESt Kl.; 137 ff. ESt W). Ihre dagegen eingelegten Einsprüche wies er durch ebenfalls gesonderte Einspruchsentscheidungen vom 6. Dezember 2002 als unbegründet zurück (Bl. 1, 10 ff.).

Am 17. Dezember 2002 haben der Kläger und sein Lebenspartner Klage erhoben.

Durch Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 6. März 2003 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens 1 K 467/02 des Lebenspartners des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens des Klägers angeordnet (1 K 467/02, Bl. 14, 16, 19 f.).

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2002 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger mit Herrn W zusammen zur Einkommensteuer 2001 zu veranlagen,

hilfsweise,

unter Änderung des Bescheides vom 23. Oktober 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2002 eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 40.000 DM als bei seinem Lebenspartner zu versteuernde Unterhaltsleistung des Klägers steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Einzelveranlagungen entsprächen zwar der geltenden Gesetzeslage (Bl. 1, 67). Diese widerspreche jedoch den Art. 1, 2 GG sowie insbesondere dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der steuerlichen Gerechtigkeit, nachdem § 5 LPartG die entsprechende Anwendung der ehelichen Unterhaltspflichten der §§ 1360a, 1360b BGB statuiere, ohne den Lebenspartnern, anders als Eheleuten, die Möglichkeit zur Wahl einer Einzel- oder Zusammenveranlagung zu eröffnen. Letzterenfalls wäre die Steuerschuld des Klägers und seines Lebenspartners insgesamt um 7.521 DM niedriger ausgefallen (Bl. 2).

Dass der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe nicht völlig habe gleichstellen wollen, sei nicht die entscheidende verfassungsrechtliche Frage, sondern vielmehr, ob die gegenwärtige Rechtslage im Einkommensteuerrecht, welche die gegenseitigen Unterhaltspflichten einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht ausreichend berücksichtige, mit dem GG vereinbar sei (Bl. 22). Der innere Grund für das Institut der Zusammenveranlagung liege in der ehelichen Unterhaltspflicht, die für die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgrund der §§ 2, 5 LPartG in vergleichbarer Weise bestehe. Für diese Unterhaltsverpflichtung sei der jeweilige Güterstand ohne Belang. So habe z.B. die Gütertrennung nur zur Folge, dass sich bei Beendigung sowohl der Ehe wie der Lebenspartnerschaft ein Vermögensausgleich erübrige. In Gütertrennung zusammen lebende Ehegatten könnten deshalb probleml...

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