Rz. 354

[Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HGrStG hat eine Nachveranlagung zu erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn Wohnungs- oder Teileigentum begründet werden, wenn aus einer Ackerfläche neue Baugrundstücke werden oder wenn von einem großen Flurstück ein Teil als eigenes Flurstück abgetrennt wird.

 

Rz. 355

[Autor/Stand] Eine Nachveranlagung hat auch zu erfolgen, wenn der Grund für eine vollständige Steuerbefreiung für den Steuergegenstand weggefallen ist. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ein bisher gemeinnütziger Verein mit eigenem zum steuerbegünstigten Vermögen gehörenden Grundstück seine Gemeinnützigkeit und damit die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG verliert.

 

Rz. 356

[Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 2 HGrStG werden bei der Nachveranlagung die tatsächlichen Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit neu entstanden oder der Befreiungsgrund weggefallen ist.

 

Rz. 357

[Autor/Stand] Für die Berechnung des Faktors nach § 7 HGrStG (Rz. 296 ff.) gelten stets die Verhältnisse zum Hauptveranlagungszeitpunkt.

[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022

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