Rz. 352

[Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn

  1. eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
  2. der Grund für eine vollständige Steuerbefreiung des Steuergegenstands weggefallen ist.

(2) 1 Der Nachveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit neu entstanden oder der Befreiungsgrund weggefallen ist. 2 Für die Berechnung des Faktors nach § 7 sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt maßgebend.

[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022

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