Rz. 121

[Autor/Stand] § 2 Abs. 2 und 3 HmbGrStG enthalten besondere Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen. Entsprechende Garagen und Nebengebäude werden aus verfahrensökonomischen Gründen nicht berücksichtigt.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m 2 für Zwecke der Grundsteuer außer Ansatz. Es handelt sich bei dieser Regelung um einen Freibetrag, sodass bei entsprechenden Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m2 nur die 50 m2 übersteigende Garagenfläche anzusetzen ist. Eine rechtliche Zuordnung der Garage zu einer Wohnnutzung soll bei einer dinglichen Verknüpfung zwischen Wohnfläche und Garagenfläche vorliegen. In diesen Fällen soll i.d.R. eine wirtschaftliche Einheit gegeben sein, z.B. ein Einfamilienhaus mit Garage, ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einer Garage. Eine rechtliche Zuordnung soll auch bei einer lediglich vertraglichen Verknüpfung vorliegen, z.B. wenn die Vermietung der Garagenfläche im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnfläche von demselben Überlassenden erfolgt. Für Garagenflächen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, soll der Freibetrag nicht gelten.

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Die Freibetragsregelung für Garagen gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG auch für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, aber in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen. Das kann zum Beispiel bei einem Wohnungseigentum der Fall sein, wenn das Sondereigentum an der damit im Zusammenhang stehenden Garage als eigene wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist (z.B. weil die Eigentumsverhältnisse abweichen). Beträgt die Nutzfläche der Garage in diesem Fall weniger als 50 m2, ist die wirtschaftliche Einheit als unbebautes Grundstück zu bewerten.

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung bleiben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG bis zu einer Fläche von 30 m 2 außer Ansatz, sofern sie in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind. Auch hierbei handelt es sich um einen Freibetrag. Diese objektive Geringfügigkeitsregelung soll insb. Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Schuppen und Gartenhäuser erfassen. Aufgrund der einschränkenden Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG, nach der diese Regelung nur für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung greifen soll, dürften bspw. sog. Tiny-Häuser von dieser Regelung nicht erfasst werden.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG gilt der Freibetrag auch für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden. In diesem Fall wäre die wirtschaftliche Einheit als unbebautes Grundstück zu bewerten.

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Während im ursprünglichen Gesetzentwurf[7] auf eine Bezugsgröße von 23 m2 abgestellt wurde, sieht das HmbGrStG wie das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG)[8] und das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG)[9] eine Bezugsgröße von 30 m2 vor.

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Durch die Einschränkung der Freibeträge auf Garagen und Nebengebäude, die in einem Zusammenhang mit Wohnnutzung stehen, behandelt der Hamburgische Gesetzgeber ansonsten gleiche Gebäudearten allein aufgrund ihrer Nutzung ungleich. Ob die Ungleichbehandlung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfahrensvereinfachung ausreichend begründet ist, ist m.E. fraglich. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass in dem ursprünglichen Entwurf des HmbGrStG[11] eine Sonderregelung zur Nichtberücksichtigung von Garagen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 m2 und Stellplätzen im Teileigentum, die nicht im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, enthalten war. Dadurch sollte aus Gründen der Verfahrenserleichterung eine Gleichbehandlung mit den Garagen, die im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, erreicht werden, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs unabhängig von ihrer Größe keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts finden sollten.[12] Die Streichung der Nichtberücksichtigungsregelung für Garagen, die nicht im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, wurde nicht näher begründet. Die Streichung könnte m.E. darauf zurückzuführen sein, dass das BayGrStG und das NGrStG eine entsprechende Regelung nicht vorsehen und insoweit Gleichklang herrschen sollte.

 

Rz. 128– 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[7] Vgl. Entwurf des Hamburgischen Grundsteuergesetzes, Drucks. 22/3583, § 2 Abs. 3, 3.

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