Rz. 113

[Autor/Stand] Art. 2 Abs. 2 und 3 BayGrStG enthalten besondere Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und sonstige Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen. Die Flächen entsprechender Garagen und Nebengebäude sollen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Diesen Vereinfachungsregelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Wohnnutzung die Wohnfläche der vorrangige Indikator für die Inanspruchnahme der kommunalen Infrastrukturleistungen ist.[2]

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Eine Garage ist nach Nr. 3.2.2.1 AEBayGrSt eine meist abschließbare, überdachte oder überdeckte und durch feste Wände (mit Garagentor) umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge; ein nach mehreren Seiten offener Carport ist nicht als Gebäude anzusehen. Weiter wird ausgeführt, dass folglich offene Carports bei der Gebäudefläche unberücksichtigt bleiben. Nach der Wohnflächenverordnung ist die Gebäudefläche von Garagen keine Wohnfläche. Es handelt sich um Nutzfläche. Rampen, Fahrbahnen und Rangierflächen zwischen den Stellplätzen in Garagen gehören dabei nach der DIN 277 nicht zur Nutzfläche, sondern zur Verkehrsfläche. Grundsätzlich ist die Nutzfläche von Garagen gemäß Nr. 3.2.2.2 Satz 1 AEBayGrSt in voller Höhe zu berücksichtigen. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG bleibt bei Garagen eine Nutzfläche von insgesamt bis zu 50 m 2 außer Ansatz (Freibetrag), wenn sie in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind. Eine rechtliche Zuordnung liegt bei einer dinglichen Verknüpfung zwischen Wohnfläche und Garagenfläche vor. In diesen Fällen ist i.d.R. eine wirtschaftliche Einheit gegeben (z.B. Einfamilienhaus mit Garage, Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz).

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Eine rechtliche Zuordnung im Sinne dieses Gesetzes kann auch bei einer lediglich vertraglichen Verknüpfung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der Garagenfläche im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnfläche von demselben Überlassenden erfolgt. Für Garagenflächen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, ist die Norm nicht anwendbar.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Da Garagenfläche und Wohnfläche trotz rechtlicher Zuordnung nicht zwingend eine wirtschaftliche Einheit bilden müssen, gilt der Freibetrag nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG auch für solche Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden. Für die Ermittlung der 50 m2-Fläche wird dabei auf die Summe der einer Wohnung rechtlich zugeordneten Garagenflächen abgestellt. Die Garagenfläche ermittelt sich nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayGrStG. Beträgt die Nutzfläche der Garage in diesem Fall weniger als 50 m2, ist die wirtschaftliche Einheit als unbebautes Grundstück zu bewerten. Die Regelung lehnt sich an die Flächengrenze des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Bayerische Bauordnung[6] an.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Für sonstige Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung, die im räumlichen Zusammenhang zu einer Wohnnutzung stehen und dieser zu dienen bestimmt sind, gilt subsidiär Art. 2 Abs. 3 BayGrStG. Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayGrStG bleibt bei solchen Nebengebäuden eine Nutzfläche von insgesamt bis zu 30 m 2 außer Ansatz (Freibetrag). Von dieser objektiven Geringfügigkeitsregelung sollen insb. Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Schuppen und Gartenhäuschen erfasst werden.[8]

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Der Freibetrag für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung gilt nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayGrStG auch dann, wenn das Nebengebäude eine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt. In diesem Fall wäre die wirtschaftliche Einheit als unbebautes Grundstück zu bewerten.

 

Rz. 119

[Autor/Stand] Die Gebäudefläche des Nebengebäudes ermittelt sich nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayGrStG. Die Regelung lehnt sich an die Regelung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Bayerische Bauordnung[11] an und übersetzt das dort verwendete Raummaß in ein Flächenmaß.[12] Aufgrund der einschränkenden Formulierung in §Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayGrStG, nach der diese Regelung nur für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung greifen soll und mit Blick auf die Sonderregelung für besonders kleine Gebäude im Allgemeinen in Art. 2 Abs. 4 BayGrStG, dürften bspw. sog. Tiny-Häuser von dieser Regelung nicht erfasst werden.

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Durch die Beschränkung der Freibeträge auf Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung, die in einem Zusammenhang mit Wohnnutzung stehen, behandelt der bayerische Gesetzgeber ansonsten gleiche Gebäudearten allein aufgrund der Nutzung des "Hauptgebäudes" ungleich. Ob die Ungleichbehandlung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfahrensvereinfachung ausreichend begründet ist, kann angezweifelt werden.

 

Rz. 121– 123

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 2 Abs. 2, 16.
[Autor/Stand] Autor: Sklare...

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