Rz. 41

[Autor/Stand] Art. 2 Abs. 2 und 3 BayGrStG sieht Geringfügigkeitsregelungen für Nutzflächen von Garagen und Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung vor, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen. Danach bleiben Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie auch rechtlich zuzuordnen sind bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m [2] und Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind, mit einer Fläche von insgesamt 30 m [2] bei der Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen außer Ansatz. Da Garagenflächen trotz rechtlichem Zusammenhang nicht immer eine wirtschaftliche Einheit mit den Wohnflächen bilden,[2] gilt die Geringfügigkeitsregelung unter den vorgenannten Voraussetzungen auch für Garagen und Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden. Im Ergebnis handelt es sich bei diesen Regelungen es sich um Freibeträge. Ist die Garage oder das Nebengebäude größer als der 50 bzw. 30 m[2], werden bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts 50 bzw. 30 m[2] Nutzfläche außer Betracht gelassen. Vgl. dazu im Einzelnen Rz. 113 ff.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Ob die Nichtberücksichtigung von Garagen und Nebengebäuden allein bei Wohngebäuden eine sich noch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen bewegende Ungleichbehandlung ist, ist m.E. zweifelhaft. Dies gilt insb. mit Blick auf den bereits an anderer Stelle des Gesetzes verankerten Ermäßigungstatbestand für Wohnflächen. Danach ist eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl von pauschal 30 Prozent für alle Wohnflächen vorgesehen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG). Wohnzwecken dienende Gebäude bzw. Gebäudeflächen werden gegenüber denen, die nicht Wohnzwecken dienen also im Ergebnis an mehreren Stellen des BayGrStG begünstigt. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist deshalb fraglich, ob die Ungleichbehandlung der gleichen Gebäude allein aufgrund der Nutzungsart (Wohnen/Nichtwohnen) aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend gerechtfertigt ist.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. Begründung zu Art. 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, 16.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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