Rz. 204

[Autor/Stand] § 5 Satz 1 HmbGrStG erklärt die Übernahme des im Bundesmodell (vgl. § 25 Abs. 5 GrStG) vorgesehenen besonderen Hebesatzrechts für die Kommunen für unbebaute, baureife Grundstücke aus städtepolitischen Gründen (sog. Grundsteuer C) in das HmbGrStG. Im Einzelnen zur Grundsteuer C vgl. die Kommentierung zu § 25 GrStG Rz. 48 ff. § 25 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 GrStG finden gemäß § 5 Satz 2 HmbGrStG ausdrücklich Anwendung.

 

Rz. 205

[Autor/Stand] Keine Anwendung finden in der Freien und Hansestadt Hamburg § 25 Abs. 5 Sätze 5 und 6 GrStG, wonach die Gemeine den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschänken hat, wenn nur für diesen Teil städtebauliche Gründevorliegen und wonach der Gemeindeteil, in dem mehrere baureife Grundstücke liegen müssen, mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen muss.

 

Rz. 206

[Autor/Stand] Mit der Einführung der Grundsteuer C in Form einer Option für die Gemeinde zur Festlegung eines gesonderten Hebesatzes für baureife, unbebaute Grundstücke, zielt der hamburgische Gesetzgeber darauf ab, einen Beitrag zur Baulandaktivierung zu leisten und gezielt die Bauaktivität aus Gründen sowie im Interesse der städtebaulichen Entwicklung zu fördern.[4] Eine größere und Hamburg-spezifische Abweichung vom Bundesrecht sei jedoch einem späteren Änderungsgesetz vorbehalten, welches die fortzuschreibenden Maßgaben der Baulandgewinnung in Hamburg noch aktualisiert berücksichtigen soll. Bis dahin gelte für die Bestimmung der Grundstücke die bundesgesetzliche Regelung des § 25 Abs. 5 GrStG, mit Ausnahme der dortigen Sätze 5 und 6, welche für Hamburg nicht sachgerecht seien.

 

Rz. 207– 208

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[4] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583, § 5 HmbGrStG, 16.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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