Rz. 1

[Autor/Stand] Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) wurde am 24.8.2021[2] verkündet. Im HmbGrStG wird die Grundsteuerbewertung für die im Stadtstaat Hamburg belegenen über 400.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens geregelt. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2019 rd. 472 Mio. Euro und wird bis 2025 auf voraussichtlich rd. 500 Mio. Euro ansteigen.[3] Das HmbGrStG ist am 1.9.2021 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Einstweilen frei

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Das HmbGrStG regelt insb. die vom Bundesgesetz abweichende Bewertung der in Hamburg belegenen Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer. Darüber hinaus sieht das HmbGrStG vom Bundeserecht abweichende Regelungen hinsichtlich der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer vor. Für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft gelten grundsätzlich die Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes. Davon abweichende Sonderregelungen sind in § 9 HmbGrStG geregelt und betreffen z.B. die Frage, was in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen ist.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Neubewertung der in Hamburg belegenen wirtschaftlichen Einheiten erfolgt nach diesem Gesetz erstmals auf den 1.1.2022. Die auf diesen Stichtag festgestellten Grundsteuerwerte sind der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 zugrunde zu legen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Das HmbGrStG besteht aus vier Teilen. Im ersten Teil sind der Steuergegenstand, die Bewertung und die Grundsteuermesszahlen von Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B), das gesonderte Hebesatzrecht bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C), das Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sowie der Erlass der Grundsteuer geregelt. Der zweite Teil besteht aus Sonderregelungen betreffend Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Im dritten Teil wird die Erhebung der Grundsteuer bei Kleinbeträgen geregelt. Der vierte Teil enhält Regelungen zur Anwendung des Bundesrechts sowie Übergangs- und Schlussvorschriften.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] In § 11 HmbGrStG heißt es, dass für Zwecke der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 soweit im HmbGrStG keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, das Grundsteuergesetz und das Bewertungsgesetz anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für die Vorschriften der Abgabenordnung. Bei dem HmbGrStG handelt es sich somit um kein in sich geschlossenes Gesetz – anders als z.B. das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (vgl. LGrStG BW Rz. 2).

 

Rz. 7– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[2] Hamburgisches Grundsteuergesesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021, HmbGVBl. 2021, 600.
[3] Vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft v. 16.3.2021, Entwurf eines Hamburgischen Grundsteuergesetzes, Drucks. 22/3583, 7.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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