Rz. 193
[Autor/Stand] Art. 5 Abs. 2 BayGrStG regelt, dass die das im Bundesmodell (vgl. § 25 Abs. 5 GrStG) vorgesehene besondere Hebesatzrecht für die Kommunen für unbebaute, baureife Grundstücke aus städtepolitischen Gründen (sog. Grundsteuer C) für in Bayern liegende Grundstücke keine Anwendung findet.
Rz. 194– 195
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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