Rz. 199

[Autor/Stand] Die erste allgemeine Hauptfeststellung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG nach den Verhältnissen auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungsstichtag). Da die im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens maßgebliche Lastenverteilung nur auf den Flächen des Grundstücks sowie einer gesetzlichen Äquivalenzzahl basiert und dabei nicht die Ermittlung eines angenäherten Verkehrswertes zum Ziel hat, ist nach Auffassung des Gesetzgebers abweichend von § 221 BewG für diesen Bereich keine weitere turnusmäßige Hauptfeststellung erforderlich.[2] Eine turnusmäßige Hauptfeststellung wird deshalb in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG ausgeschlossen. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayGrStG wird die Billigkeitsregel des § 163 Abgabenordnung auch im Rahmen der Ermittlung der Äquivalenzbeträge ausgeschlossen.

 

Rz. 200

[Autor/Stand] Der erste (und einzige) Hauptfeststellungszeitpunkt ist wie im Bundesmodell (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 266 Abs. 1 BewG) der 1.1.2022. Maßgebend für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in diesem Fall also die Verhältnisse zum 1.2.2022. Nach dem 1.1.2022 eintretende Veränderungen sind mangels zweiter Hauptfeststellung z.B. im Rahmen einer Fortschreibung oder Nachfeststellung (Art. 6 Abs. 3 BayGrStG) zu berücksichtigen. Eine unterjährige Veränderung des Grundsteuerwerts erfolgt aufgrund des Stichtagsprinzips nicht.

 

Rz. 201

[Autor/Stand] Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayGrStG ist die Anwendung der Billigkeitsregel des § 163 AO bei der Ermittlung der Äquivalenzbeträge ausgeschlossen. Gesonderte Billigkeitsregelungen für eine Übergangszeit wurden nicht normiert.

 

Rz. 202– 205

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 6 Abs. 1, 21.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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