Rz. 67

[Autor/Stand] Das BayGrStG enthält in erster Linie abweichende Regelungen für die Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Da der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im BayGrStG selbst nicht näher definiert wird, ist auf die Definition der wirtschaftlichen Einheit nach dem BewG zurückzugreifen (zur wirtschaftlichen Einheit als Gegenstand der Bewertung vgl. § 2 BewG Rz. 41 ff.). Auch die Zuordnung von wirtschaftlichen Einheiten zu einer Vermögensart (Grundvermögen/Land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt in Ermangelung einer Regelung im BayGrStG nach der bundesgesetzlichen Vorschrift § 218 BewG. Für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist nach § 99 Abs. 1 BewG maßgeblich, ob sie losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betrieb i.S.d. §§ 15, 18 EStG oder einer in § 1 KStG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zum Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden (vgl. § 218 BewG).[2] Zur Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit zu einer Vermögensart im Einzelnen vgl. die Kommentierung zu § 218 BewG.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Die für ein Grundstück zu zahlende (Jahres-)Grundsteuer ergibt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks mit einem durch Gesetz bestimmten Hebesatz. In Ermangelung abweichender Regelungen im BayGrStG gelten hinsichtlich der Fälligkeit und der Vorauszahlungen die bundesgesetzlichen Vorschriften §§ 28 und 29 GrStG. Die Festsetzung der Grundsteuer bildet nach der Feststellung der Äquivalenzbeträge und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags die dritte und damit letzte Stufe des Besteuerungsverfahrens nach dem BayGrStG. Im Einklang mit Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG steht das Recht der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer den Städten und Gemeinden zu (Hebesatzautonomie; vgl. hierzu § 25 GrStG Rz. 17 ff.). Als Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hat die Grundsteuer eine besondere Bedeutung für die kommunalen Haushalte, da die Gemeinden über die Bestimmung des Hebesatzes die konkrete Höhe der Steuerbelastung und dadurch das eigentliche Aufkommen in ihrem Gemeindegebiet in eigener Zuständigkeit bestimmen können. Durch diese dritte Stufe des dreistufigen Besteuerungsverfahrens ist eine eigenverantwortliche Steuerung zur Deckung des örtlichen Finanzbedarfs möglich. Da die Festlegung der Hebesätze für den Erhebungszeitraum 2025 wohl erst im Jahr 2024 erfolgen wird, sind belastbare Aussagen zu den tatschlichen Auswirkungen dieses Grundsteuermodells auf die Höhe der Grundsteuer in Einzelfällen bis dahin nicht möglich.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayGrStG ist die nach Satz 2 ermittelte Grundsteuer ein Jahresbetrag auf volle Cent nach unten abzurunden.

 

Rz. 70– 72

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 1 Abs. 1, 14.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge