Rz. 134

[Autor/Stand] Art. 3 BayGrStG regelt die zur Ermittlung der Äquivalenzbeträge nach Art. 1 Abs. 3 BayGrStG maßgeblichen Äquivalenzzahlen.

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Die Äquivalenzzahlen sind eine reine Rechengröße zur relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und der Gebäudeflächen. Sie haben keinen Wertbezug.[3] Nach Satz 1 ist für die Fläche von Grund und Boden von einer Äquivalenzzahl von 0,04 EUR/m 2 auszugehen. Was als Fläche des Grund und Bodens gilt, ist zwar gesetzlich nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Die Größe des Grund und Bodens kann unter anderem über die Bayerische Vermessungsverwaltung in Erfahrung gebracht werden. Es gilt die Rundungsregel nach Art. 2 Abs. 5 BayGrStG. Waum die Äquivalenzzahlen genau in der normierten Höhe festgelegt wurden und warum der Maßstab zur relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und den Gebäudeflächen 4 Cent pro m2 zu 50 Cent pro m2 beträgt, ergibt sich weder aus dem BayGrStG, noch aus der Gesetzesbegründung. Es wird lediglich ausgeführt, dass öffentliche Leistungen primär gebäudebezogen in Anspruch genommen werden sollen, weshalb die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen höher ist.[4] Es bestehen Zweifel, ob diese Ausführungen den Vorgaben des BVerfG (vgl. die Kommentierung zu Grundsteuer und Verfassungsrecht, Rz. 18 ff.) genügen. Vgl. hierzu ergänzend Rz. 28 f.

 

Rz. 136– 137

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG enthält Regelungen zur Berücksichtigung übergroßer Grundstücke. Für eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens ist es nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers erforderlich, eine Anpassung der Äquivalenzzahl bei großen Flächen vorzunehmen.[7] Eine lineare Fortschreibung der Äquivalenzzahl führe ab einer gewissen Größenordnung hinsichtlich der getroffenen Belastungsentscheidung der Grundsteuer zu einer überproportionalen Steueranlastung gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern. Aus diesem Grund wurden bei hohen Erheblichkeitsschwellen Kürzungen der anzusetzenden Äquivalenzzahl für Grund und Boden vorgesehen. Diese Regelungen beschränken sich auf den Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach Art. 1 Abs. 5 BayGrStG. Flächen außerhalb des Landes Bayern sind daher nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Äquivalenzbetrags nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG werden die steuerbefreiten Flächen gemäß Nr. 3.3.2.1 Satz 4 AEBayGrSt nicht berücksichtigt.

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayGrStG erfolgt eine Begrenzung im Fall übermäßig großer Wohngrundstücke. Überschreitet die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache der Wohnfläche, wird der Berechnung für den darüber hinausgehenden Teil des Grund und Bodens nun mehr eine Äquivalenzzahl von 50 %, d.h. von 0,02 EUR/m2 zugrunde gelegt. In Nr. 3.3.2.2 AEBayGrSt werden die Voraussetzungen für die Anwendung der ermäßigten Äquivalenzzahl konkretisiert: Für die Ermäßigung der Äquivalenzzahl nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayGrStG für übermäßig große Wohngrundstücke müssen die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude zu mindestens 90 % ihrer gesamten Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) der Wohnnutzung dienen. Für die Verhältnisrechnung sind die nach Art. 2 BayGrStG tatsächlich angesetzten Wohn- oder Wohn- und Nutzflächen zu berücksichtigen. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden kann sich der Eigentümer des Grund und Bodens die Gebäudeflächen nicht zurechnen lassen. Die Ermäßigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 Buchst. a und b BayGrStG wird daher nicht gewährt.

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 % weder bebaut noch befestigt, wird der Äquivalenzbetrag nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 BayGrStG für die gesamte, 10.000 m2 übersteigende Fläche unter Berücksichtigung einer degressiven Formel (Wurzelfunktion, da der Exponent kleiner 1 ist) ermittelt:

(übersteigende Fläche des Grund- und Bodens × 0,04 Euro/m 2 ) 0,7 .

Nur solche besonders flächenextensiven Grundstücke sollen dabei berücksichtigt werden, bei denen die nicht bebaute Fläche in pauschalierender Weise nahelegt, dass kommunale Leistungen im Vergleich zu einem linearen Ansatz nur in erheblich geringerem Umfang und ggf. nur zeitweise benötigt würden. Auch wenn der Beweggrund des bayerischen Gesetzgebers für diese Sonderregelung nachvollziehbar erscheint, mag eine Wurzelfunktion für einige Eigentümerinnen und Eigentümer – die ein einfaches Grundsteuermodell erwarten – überraschend kompliziert und mithin nur schwer zu erklären sein. Die angestrebte Einfachheit des Modells wird durch solche Sonderregelungen zumindest teilweise konterkariert. Da sich die Regelung allerdings zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt, dürfte diese Regelung – sofern sie verstanden wird – allerdings ein eher geringes Streitpotenzial auslösen.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Durch den Exponenten von 0,7 können sich bei der Berechnung mehrere Nachkom...

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