Art. 3 Äquivalenzzahlen
(1) 1 Für die Fläche des Grund und Bodens beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 EUR je Quadratmeter. 2 Abweichend von Satz 1 gilt:
1. Dienen die Gebäude mindestens zu 90 % der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 % angesetzt. | |||||||
2. Ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 % weder bebaut noch befestigt, wird der Äquivalenzbetrag für die 10 000 m 2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Fläche des Grund und Bodens × 0,04/m 2 ) 0,7 EUR, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 EUR/m 2 . | |||||||
3. Sind sowohl die Voraussetzungen von Nr. 1 als auch von Nr. 2 erfüllt, wird
angewendet. |
(2) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt stets 0,50 EUR je Quadratmeter.
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