Rz. 100

[Autor/Stand] § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW nennt neben der Bodenfläche als Mulitplikator den Bodenrichtwert als Multiplikant. Beide ergeben den Bodenwert als Produktwert. Die Norm verweist – wie § 247 Abs. 1 BewG – auf die Regelung des § 196 BauGB. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchschnittliche Lagewerte für den Boden einer Mehrheit von Grundstücken innerhalb einer Bodenrichtwertzone, die nach ihren Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.[2] In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).[3]

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Im Vergleich zu § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG fehlt das Wort "regelmäßig", das Ausnahmen vom Ansatz des jeweiligen Bodenrichtwerts ermöglichen würde. Ein abweichender Erschließungszustand, eine unterschiedliche Geschossflächenzahl, differierende Grundstücksgrößen und -tiefen bleiben unberücksichtigt, andere individuelle Wertanpassungen werden nicht vorgenommen.[5]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 81.
[3] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 81.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[5] Vgl. Schmidt in Grootens, § 38 LGrStG BW Rz. 21.

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