Zu erörtern ist, ob Einkünfte aus Produktion und Verkauf von Agrarprodukten aus

  • Aquakultur,
  • Hydroponik und
  • Aquaponik

auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen. Das sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG).

1. Landwirtschaft und Gartenbau

Landwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Zur klassischen Landwirtschaft gehören Ackerbau und Viehzucht. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser (R 15.5 Abs. 1 S. 1 und 2 EStR 2012).

Gartenbau ist die Erzeugung von Pflanzen durch Bodenbewirtschaftung. Dazu gehören als gärtnerische Nutzung sowohl der Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- und Obstbau als auch die Baumschulen (§ 40 Abs. 2 BewG).[5] Gemüsebau ist der Anbau von Kulturpflanzen, die üblicherweise als Ganzes oder in bestimmten Teilen ohne weitere Verarbeitung der menschlichen Ernährung dienen.[6] Dazu gehört auch der Anbau von Tee-, Gewürz- und Heilkräutern.[7]

Bei der Hydroponik werden die Pflanzen unter Ausnutzung der Naturkräfte angebaut, wobei der Mensch das Pflanzenwachstum steigert, indem er ideale Bedingungen bei der Versorgung mit Licht, Wasser und Nährstoffen schafft. Die Tatsache, dass die Pflanzen

  • nicht im Boden,
  • sondern im Wasser

gezüchtet werden, ist unmaßgeblich, weil als Boden auch Substrate und Wasser gelten.

Dabei liegt Gartenbau anstatt Landwirtschaft vor, weil Gemüse und Obst angebaut werden. Die Abgrenzung ist allerdings nur bei Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG erforderlich.

Einkünfte aus der Produktion und dem Verkauf von Agrarprodukten aus Hydroponik gehören im Ergebnis zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Beachten Sie: Die Vorschrift des § 40 BewG wird nach dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts – GrStRefG – vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794)

[5] Kulosa in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 13 Rz. 27.
[7] Wiegand in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 5a (April 2016).

2. Tierzucht und Tierhaltung

Außerdem gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter weiteren Voraussetzungen die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Anzahl der gehaltenen Tiere pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche einen bestimmten Umfang nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Leitbild dabei ist, dass der Betrieb das Futter für die Tiere selbst anbauen können muss.

Für LuF typische Tiere: Unter Tierzucht und Tierhaltung fallen nur die für die Land- und Forstwirtschaft typischen Tiere – z.B. Geflügel, Rinder und Schweine – i.S.d. Anlage 1 zum Bewertungsgesetz (zu § 51 BewG). Fische und Meeresfrüchte gehören nicht dazu.

Beachten Sie: Auch die Vorschrift des § 51 BewG wird nach dem GrStRefG

Die für die Land- und Forstwirtschaft typischen Tiere sind dann der Anlage 34 zum Bewertungsgesetz (zu § 241 Abs. 5 BewG) zu entnehmen.

3. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Das EStG ordnet einige flächenunabhängige Sonderformen von Tiererzeugung und Tierhaltung ohne weitere Voraussetzungen der Landwirtschaft zu. Der Gedanke dabei ist, dass sie gewöhnlich der Ernährung dienen.[8] Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i.S.d. § 62 BewG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dazu zählen u.a.

  • die Binnenfischerei,
  • die Teichwirtschaft und
  • die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

(§ 62 Abs. 1 Nr. 1-3 BewG). Beachten Sie: Die weiteren Voraussetzungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sind nicht anzuwenden.[9]

Beachten Sie: Auch die Vorschrift des § 62 BewG wird nach dem GrStRefG

Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft zählen weiter zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die Gesetzesänderung wird in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F. nachvollzogen.

[8] BFH v. 16.12.2004 – IV R 4/04, BStBl. II 2005, 347 = EStB 2005, 173 (Rothenberger).
[9] Wiegand in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 116a (April 2017).

a) Binnenfischerei

Binnenfischerei ist die Fischerei in Ausübung des Fischereirechts an einem Binnengewässer. Dazu gehört die Fischerei in fließenden und stehenden Gewässern.[10]

Das Fischereirecht – das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen beschränkte Nutzungsrecht an einem Gewässer – steht dem Eigentümer des Grundstücks zu (vgl. u.a. § 5 Abs. 1 S. 1 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – nachfolgend FischG LSA). Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 FischG LSA).

Das Fischereiausübungsrecht – das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächliche...

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