Tarifermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Das BMF-Schreiben v. 18.9.2020 zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG wurde geändert.

Änderung des BMF-Schreibens zu Tarifermäßigungen

Die Finanzverwaltung hat das BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (vgl. Kommentierung) geändert und Tz. 10 wie folgt gefasst:

"Aus beihilferechtlicher Sicht muss der Steuerpflichtige / müssen die Steuerpflichtigen die vor[1]genannten Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe (d. h. für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums) bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erfüllen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung vorzunehmen. Daher ist ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Die zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe ist unschädlich. Nach der Beantragung hat der Steuerpflichtige/ haben die Steuerpflichtigen Änderungen dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, § 32c Absatz 5 Satz 3 EStG. Liegt keine weitere oder berichtigte Erklärung des Steuerpflichtigen/ der Steuerpflichtigen vor, ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erklärung zur Tarifermäßigung weiterhin zutreffend ist."

BMF, Schreiben v. 31.8.2022, IV C 7 - S 2230/19/10003 :022

Schlagworte zum Thema:  Land- und Forstwirtschaft, Einkommensteuer