Landwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Zur klassischen Landwirtschaft gehören Ackerbau und Viehzucht. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser (R 15.5 Abs. 1 S. 1 und 2 EStR 2012).

Gartenbau ist die Erzeugung von Pflanzen durch Bodenbewirtschaftung. Dazu gehören als gärtnerische Nutzung sowohl der Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- und Obstbau als auch die Baumschulen (§ 40 Abs. 2 BewG).[5] Gemüsebau ist der Anbau von Kulturpflanzen, die üblicherweise als Ganzes oder in bestimmten Teilen ohne weitere Verarbeitung der menschlichen Ernährung dienen.[6] Dazu gehört auch der Anbau von Tee-, Gewürz- und Heilkräutern.[7]

Bei der Hydroponik werden die Pflanzen unter Ausnutzung der Naturkräfte angebaut, wobei der Mensch das Pflanzenwachstum steigert, indem er ideale Bedingungen bei der Versorgung mit Licht, Wasser und Nährstoffen schafft. Die Tatsache, dass die Pflanzen

  • nicht im Boden,
  • sondern im Wasser

gezüchtet werden, ist unmaßgeblich, weil als Boden auch Substrate und Wasser gelten.

Dabei liegt Gartenbau anstatt Landwirtschaft vor, weil Gemüse und Obst angebaut werden. Die Abgrenzung ist allerdings nur bei Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG erforderlich.

Einkünfte aus der Produktion und dem Verkauf von Agrarprodukten aus Hydroponik gehören im Ergebnis zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Beachten Sie: Die Vorschrift des § 40 BewG wird nach dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts – GrStRefG – vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794)

[5] Kulosa in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 13 Rz. 27.
[7] Wiegand in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 5a (April 2016).

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