OFD Chemnitz, 19.05.2008, S2342-106/1-St22

Im Rahmen der Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) das Regelgehalt um mindestens 20 % für den Wegfall des Arbeitslohns in der sogenannten Freistellungsphase auf. Diese Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.

Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern die Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen sind, weil – wie auch bei Arbeitnehmern, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten – die Aufwendungen (z. B. für Fahrten zur Arbeitsstätte) in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Einnahmen stehen.

Dies gilt für das sogenannte „Blockmodell” als auch bei Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 28

EStG § 3c

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