OFD Münster, 6.5.2008, o.Az.

Im Rahmen der Altersteilzeit leistet der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a des AltTZG zum Regelgehalt steuerfreie Aufstockungsbeträge in Höhe von mind. 20 % für den Wegfall des Arbeitslohns in der so genannten Freistellungsphase.

Nach § 3c Abs. 1 des EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (LSt l/08) sind bei den in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern die Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen, weil, wie auch bei Arbeitnehmern, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten, die Aufwendungen z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Einnahmen stehen. Das gilt für das so genannte „Blockmodell” als auch bei Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 28

EStG § 3 c;

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a

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