Nach § 2 Abs. 1 AStG ist der Steuerpflichtige für einen Zeitraum von 10 Jahren nach seinem Wegzug und dem Ausscheiden aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht über die beschränkte Steuerpflicht hinaus erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind.

Dies bedeutet für die Veräußerung von Kryptowährungen:

  • Durch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG sind aber solche Veräußerungsgewinne noch bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland im Rahmen der deutschen Einkommensteuer zu versteuern, weil es bei den Kryptowährungen an einem eindeutigen Auslandsbezug fehlt. Die Steuerpflicht greift allerdings nur für Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr.[1] Der Wegzug selbst löst keine Veräußerungsfiktion aus
  • bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland im Rahmen der deutschen Einkommensteuer zu versteuern, weil es bei den Kryptowährungen an einem eindeutigen Auslandsbezug fehlt. Die Steuerpflicht greift allerdings nur für Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr.[2]. Der Wegzug selbst löst keine Veräußerungsfiktion aus.[3]

Wenn – was häufig der Fall ist – Kryptowährungen (genauer der Private Key) auf einer Hardware Wallet gespeichert sind, der Anleger aus Deutschland wegzieht und die Hardware Wallet mitnimmt, werden u. E. die erzielten Einkünfte aus der Veräußerung der Kryptowährung innerhalb der Spekulationsfristen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Jahresfrist) oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (10-Jahresfrist[4]) im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht berücksichtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sind. Die Einkünfte sind u. E. weder inländische[5] noch ausländische[6], sondern "neutrale" Einkünfte, die dann unter § 2 AStG fallen. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn die Coins – genauer der Private Key – auf einer in Deutschland belegenen Exchange, wie z. B. www.bitcoin.de, liegen, ist ungeklärt. Dies steht aber zu befürchten.

 
Hinweis

Veräußerungsfristen beachten

Da die Kryptowährungen nicht bereits während der Ansässigkeit in Deutschland gekauft worden sein müssen, ist auch bei Erwerb im Ausland (nach dem Wegzug aus Deutschland) darauf zu achten, dass erst nach Ablauf eines Jahres veräußert wird, um die Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden.

Andererseits ist ein in Deutschland nicht steuerbarer Verkauf von Kryptowährungen im Rahmen der Spekulationsfristen nach § 23 EStG nach einem Wegzug aus Deutschland möglich, wenn die Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG nicht erfüllt sind. Da die o. g. persönlichen Voraussetzungen in diesem Fall nicht mehr gestaltbar sind, sind die Wahl des Wegzugslandes[7] oder das Bestehen der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen[8] entscheidend.

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