Werden Wirtschaftsgüter im Privatvermögen gehalten und innerhalb eines Jahres nach Erwerb wieder veräußert, unterliegt der erzielte Gewinn der Steuerpflicht nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anschaffungsvorgang als auch ein Veräußerungsvorgang vorliegen. Hinsichtlich des Gewinns besteht eine Freigrenze von 600 EUR gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG pro VZ. Wird diese Freigrenze überschritten, sind sämtliche Gewinne einkommensteuerpflichtig. Werden Coins einer Kryptowährung erst nach mehr als einem Jahr Haltedauer veräußert oder nach mehr als einem Jahr in Coins einer anderen Kryptowährung getauscht, ist der Erlös steuerfrei.[1] Die Frist beginnt mit der Anschaffung, wobei der Tag der Anschaffung selbst nicht mitzuzählen ist und endet mit Ablauf des Tages der Veräußerung.[2] Maßgeblich für die Anschaffung ist grds. der Abschluss des Kaufvertrags (schuldrechtliches Geschäft).[3] Bei einer Anschaffung z. B. am 1.1.2022 endet die Haltefrist mit Ablauf des 1.1.2023, womit eine Veräußerung ab dem 2.1.2023 nicht mehr steuerpflichtig wäre.

Das BMF-Schreiben vom 10.5.2022[4] lässt für die Ermittlung der Jahresfrist aus Vereinfachungsgründen die Zeitpunkte zu, die sich aus der Wallet ergeben, sofern es sich um einen Direkterwerb oder eine Direktveräußerung ohne Zwischenschaltung von Intermediären handelt. Auf diese Daten haben auch die steuerlichen Reporting-Tools[5] Zugriff. Soll für die Jahresfrist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend sein, müsse der Steuerpflichtige den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch geeignete Unterlagen nachweisen.

 
Hinweis

Daten genau prüfen

Für Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge sind die schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen und nicht die Zu- und Abbuchungen in den Wallets oder der Blockchain entscheidend. Hier greifen die steuerlichen Reporting-Tools[6] daher u. U. auf falsche Daten zurück. Bei Verkäufen kurz vor Ablauf der jeweiligen Spekulationsfristen des § 23 EStG können einige Tage Abweichung u. U. über die Steuerbarkeit entscheiden. Mandanten sind hierauf hinzuweisen und die Steuerreporte der Tools ggf. entsprechend anzupassen.

[2] Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 99.
[3] Ronig, NWB-EV 2018 S. 132, 133; Heuel/Matthey, NWB 2018 S. 1037, 1040.

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