a) Kauf und Verkauf von Kryptowährungen

 

Rz. 1857

[Autor/Stand] Bei Erträgen aus Kryptowährungen im Privatvermögen handelt es sich – mangels Fremdwährungscharakter, s. Rz. 1853.2 – nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG.[2] Sofern die Voraussetzungen des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor.[3] Eine Anschaffung liegt vor, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; eine Veräußerung hingegen, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in eine andere digitale Währung umgetauscht werden.[4] Sofern zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt, ist der Gewinn steuerpflichtig nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.[5] Potentielle Erträge aus dem Handel mit Kryptowährungen fallen daher nicht unter die Abgeltungssteuer nach §§ 32d, 43, 43a EStG, sondern unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32a EStG.[6]

 

Rz. 1858

[Autor/Stand] Die vormals diskutierte Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG ist durch die Klarstellung im BMF-Schreiben vom 10.5.2022[8] obsolet geworden. Für Stpfl. in Verlustsituationen, die sich außerhalb der Jahresfrist bewegen, stellt sich die Frage, ob der der ursprüngliche Entwurf Vertrauensschutz entfaltet.

 

Rz. 1859

[Autor/Stand] Sofern Coins einer Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten ge- und wieder verkauft werden, muss festgelegt werden, welche konkreten Coins wieder verkauft wurden, sofern der Verkauf nicht alle vorhandenen Coins umfasst (sog. Verwendungsreihenfolge). In seinem Schreiben vom 10.5.2022[10] vertritt das BMF klarstellend die Auffassung, dass vorrangig die Einzelbetrachtung heranzuziehen ist. Nur wenn die Einzelbetrachtung nicht möglich ist, ist die sog. Fifo-Methode (First in – first out), die vorsieht, dass "bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge [...] zu unterstellen [ist], dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden". Für die Werteermittlung ist sodann die Durchschnittsmethode anzuwenden. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG sind somit die Veräußerungskosten der als erstes angeschafften Wirtschaftsgüter maßgeblich.

b) Tausch gegen andere Kryptowährungen

 

Rz. 1860

[Autor/Stand] Beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere (z.B. Bitcoins gegen IOTA) innerhalb eines Jahres nach Anschaffung handelt es sich ebenfalls um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da der Erhalt der Coins der anderen Währung den entgeltlichen Erwerb eines anderen Wirtschaftsguts darstellt.[12] Es handelt sich um einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang, wie auch das BMF[13] und die OFD NRW[14] bestätigt haben.[15]

c) Spezielle (Anschaffungs-)Vorgänge

 

Rz. 1861

[Autor/Stand] Zu speziellen (Anschaffungs-)Vorgängen wie

  • sog. Forks s. Brinkmann, Brinkmann/Meseck, Heuel/Matthey, Kanders/Thonemann-Micker/Gräfe, Müller/Schmidt, Reiter/Nolte, Richter/Augel und Siegel,[17],
  • der steuerlichen Behandlung von GAS beim Halten von NEO s. Heuel/Matthey und Kanders/Thonemann-Mickers/Gräfe,[18]
  • sog. Initial Coin Offerings (ICO) s. Heuel/Matthey, Krüger/Lampert, Niedling/Merkel, Prinz/Luwig und Weitnauer[19].
  • Krypto Airdrops s. Heuel/Matthey und Müller/Schmidt[20].

d) Abgrenzung zur Gewerblichkeit beim Händler

 

Rz. 1862

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit vertritt das BMF in seinem Schreiben vom 10.5.2022[22] richtigerweise die Auffassung, dass hierzu die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden können (vgl. H 15.7 (9) (An- und Verkauf von Wertpapieren) EStH 2021).[23]

e) Abgrenzung zur Gewerblichkeit beim Mining

 

Rz. 1863

[Autor/Stand] Beim Mining ist ebenso wie beim umfangreichen Handel mit Kryptowährungen fraglich, wann die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten ist, so dass gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und allen daraus sich ergebenden Konsequenzen zu bejahen sind.

 

Rz. 1864

[Autor/Stand] Bei der Tätigkeit als Miner – dem Schürfen von Kryptowährungen – muss zwischen dem privaten, also gelegentlichen Mining ohne Gewinnerzielungsabsicht, und dem gewerblichen Mining differenziert werden. Das BMF führt hierzu in seinem Schreiben vom 10.5.2022[26] in Rz. 35 aus, dass die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit davon abhängt, ob die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG vorliegen, sofern die Einkünfte aus der Blockerstellung nicht bereits kraft Rechtsform als solche aus Gewerbebetrieb einzuordnen sind.

 

Rz. 1865

[Autor/Stand] Zu Entgelten für die Verifizierung von Transaktionen s. Heuel/Matthey[28].

 

Rz. 1866

[Autor/Stand] Siehe Heuel/Matthey, Richter/Augel und BMF zum Cloud-Mining[30] und zum Pool-Mining[31].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] So auch Eckert, DB 2013, 2108, 2110;...

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