Rz. 1852

[Autor/Stand] Mit Kryptowährungen, insbesondere mit ihrer bekanntesten, dem Bitcoin, konnten Anleger in den vergangenen Jahren teilweise beträchtliche Gewinne erzielen. Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen gegen Waren, dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining[2]) oder dem Erhalt von Prämien (Staking) können sich steuerrechtliche und unter Umständen auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.

 

Rz. 1853

[Autor/Stand] Im deutschen Recht befindet sich seit dem 1.1.2020 eine Definition des Begriffs "Kryptowerte" in § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG, welche auf der Definition von "virtuellen Währungen" 5. EU-Geldwäscherichtlinie von Mai 2018[4] beruht.[5] Demnach sind Kryptowerte

"digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann".[6]

 

Rz. 1853.1

[Autor/Stand] Unglücklicherweise besteht im Hinblick auf die Begrifflichkeiten weiterhin Unklarheit. Neben dem inzwischen "tradierten" Begriff der Kryptowährung, der im allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere innerhalb der deutschsprachigen Krypto-Community weiter vorherrschend ist und im Allgemeinen nicht allein auf currency tokens Anwendung findet, bestehen daneben weitere Bezeichnungen, die sich teilweise überschneiden und häufig synonym verwendet werden. Während die sprachliche Transformation bei der Umsetzung der erwähnten 5. EU-Geldwäsche Richtlinie von "virtuellen Währungen" ("virtual currencies") auf "Kryptowerte" auf eine überschießende Regelungsabsicht des deutschen Gesetzgebers hin zur Erfassung jeglicher Arten von Token schließen lässt, findet der Begriff auch in neueren Europäischen Gesetzgebungsakten Verwendung.[8] Das BMF-Schreiben[9] spricht unter Bezugnahme auf die EU-Richtlinie von "virtuellen Währungen," während die FATF als wichtigste Institution zur Orchestrierung der internationalen Geldwäschebekämpfung und Impulsgeber der Richtlinie den Begriff der "virtual assets" synonym zu "crypto assets" verwendet.[10] Die Ursache für die uneinheitliche Terminologie kann neben der vergleichsweise jungen Gesetzgebungsgeschichte folglich nur teilweise mit der divergierenden (kapitalmarktrechtlichen bzw. geldwäschepräventiven) Zielrichtung der regulatorischen Bestrebungen begründet werden.[11] Auch wenn durch die teilweise sogar innerhalb einer Institution uneinheitliche Begriffsbestimmung bisher keine praktischen Nachteile für Normadressaten festzustellen sind, täten die Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtssicherheit gut daran, auf eine einheitliche Terminologie hinzuwirken. In der steuer(straf-)rechtlichen Beratungspraxis ist die Relevanz von (reinen) utility- oder security Token bisher gering. Als Beitrag zu einer einheitlichen Terminologie und im Einklang mit den aktuellen Rechtsakten sowie aufgrund des weiteren Erfassungsbereichs (insbesondere von NFT) und der noch schwer prognostizierbaren Entwicklung in Bezug auf andere Tokens, soll im vorliegenden Werk im Folgenden der Oberbegriff Kryptowerte verwendet werden, wenn nicht eine genauere Klassifizierung gemeint ist.

 

Rz. 1853.2

[Autor/Stand] Da es beim Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining) am Emittenten fehlt, werden sie weder als Sorten noch als Devisen eingestuft[13]. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin)[14] und das BMF[15] ordnen Kryptowährungen – wie einzelne lokale "Währungen" (z.B. der Chiemgauer als größte Regionalwährung) – als (bloße) Rechnungseinheit ein, worunter man mit Devisen vergleichbare Verrechnungseinheiten versteht, welche nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten.[16] Jedoch ist in der jüngeren Vergangenheit die Frage aufgeworfen worden, ob es sich bei Kryptowährungen um Fremdwährungen handeln könnte. Hintergrund dieser Überlegung ist der Umstand, dass im Kanton Zug (Schweiz) seit dem Jahr 2020 mit Bitcoin und Ether bezahlt werden kann, seit dem 9.6.2022 El Salvador als weltweit erstes Land den Bitcoin, allerdings auch nur den Bitcoin als zweite gesetzliche Währung staatlich anerkannt hat und seit 23.4.2022 die Zentralafrikanische Republik den Bitcoin ebenfalls als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt hat. Neben Panama planen für das Jahr 2023 auch weitere Staaten die Einführung des Bitcoins als gesetzliches Zahlungsmittel.

 

Rz. 1853.3

[Autor/Stand] Im Hinblick auf Rechtsprechung in diesem Bereich existieren einzelne – teilweise widersprüchliche Finanzgerichtsentscheidungen[18]. Mit Urteil vom 14.2.2023 hat der BFH entschieden, dass virtuelle Währungen andere Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind.[19] Eine Anschaffung liegt vor, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben w...

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