U. E. ist der Handel mit NFTs steuerlich wie der Handel mit dem abgebildeten Wirtschaftsgut selbst zu bewerten. Wenn über einen NFT also ein Kunstwerk "abgebildet" wird, dann erfolgt die Besteuerung wie der Handel mit dem Kunstwerk selbst, womit in den meisten Fällen wieder die Vorschriften des § 23 EStG anzuwenden sind. Gleiches gilt für den Handel mit virtuellem Land. Gerade wegen der engen Verknüpfung mit einem konkreten Gegenstand ist die Einordnung als "Wirtschaftsgut" i. S. d. § 23 EStG weniger streitig als bei "herkömmlichen" Coins.[1]

 
Hinweis

NFT-Handel als gewerbliche Tätigkeit

Mandanten sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit möglicherweise nicht die Grundsätze für den gewerblichen Wertpapierhandel übertragbar sind und insoweit Rechtsunsicherheit besteht. Angesichts der Einzigartigkeit und der damit fehlenden Austauschbarkeit der NFTs im Gegensatz zu Wertpapieren bzw. "herkömmlichen" Coins, steht zu befürchten, dass die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten sein kann. Beim gewerblichen Grundstückshandel genügt bekanntlich i. d. R. der Handel mit mehr als 3 Objekten in 5 Jahren.[2] Lohmar/Jeuckens[3] nehmen bei einem Steuerpflichtigen, der von zu Hause aus mit wenigen Klicks NFTs veräußert, zu Recht i. d. R. keine gewerbliche Tätigkeit an, da dies nicht dem Bild eines Gewerbetreibenden entspreche und grenzen auch hier nach den Grundsätzen des gewerblichen Wertpapierhandels ab.

Gewerbliche NFT-Händler sollten prüfen, ob sie als "Güterhändler" nach § 1 Abs. 9 Geldwäschegesetz (GwG) unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen, was entsprechende Pflichten auslöst.

Beim Handel mit NFTs – auch im Rahmen von NFT-Games hinsichtlich der im Spiel verwendeten "Spielwährung" –, denen eindeutig keine Zahlungsersatzfunktion zukommt, sollte zudem geprüft werden, ob Umsatzsteuer anfällt. Beim Handel mit fungiblen Coins bzw. Tokens wie Bitcoin oder Ether etc. fällt nach § 4 Nr. 8 b UStG keine Umsatzsteuer an, da diese nach der EuGH-Rechtsprechung[4] den gesetzlichen Zahlungsmitteln wie z. B. Euro oder US-Dollar gleichgestellt sind. NFTs sind hingegen nicht fungibel, also einzigartig und nicht beliebig untereinander austauschbar.

 
Hinweis

Umsatzsteuerpflicht

Daher wird der Handel mit NFTs u. E. von der Rechtsprechung als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, sofern der Leistende ein Unternehmer nach § 2 UStG ist.[5] Anleger sollten die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG beachten und sämtliche Transaktionen dokumentieren.

[3] DStR 2022 S. 1899, 1893.
[5] So auch Moskat/Schaar, BB 2022 S. 28, 29.

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