Keine Währungen im klassischen Sinne: Obgleich die Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet ist, sind Kryptowährungen keine Währungen im klassischen Sinne. Sie sind nicht als gesetzliche Zahlungsmittel akzeptiert – von wenigen Ausnahmen abgesehen: Als erstes Land der Welt hat El Salvador den Bitcoin im September 2021 zum gesetzlichen Zahlungsmittel gemacht;[1] die Zentralafrikanische Republik folgte im April 2022,[2] machte diese Entscheidung aber schon ein knappes Jahr später wieder rückgängig.[3]
Kryptowerte: Treffender wäre es – wie dies die englische Bezeichnung nahelegt – von Kryptowerten (Crypto Assets) zu sprechen.
Definition der EU: Dies kommt inhaltlich auch der "offiziellen" Definition der EU am nächsten – wenngleich dort gerade von virtuellen "Währungen" die Rede ist. Nach der EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 30.5.2018[4] sind virtuelle Währungen (Kryptowährungen, Crypto Assets...)
- digital dargestellte Werteinheiten,
- die nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden,
- nicht zwangsläufig an gesetzlich festgelegte Währungen angebunden sind
- und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen,
- aber von natürlichen/juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert
- und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Diese Definition
- hat sich die deutsche Finanzverwaltung zu eigen gemacht.[5]
- Auch der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.2.2023 darauf zurückgegriffen.[6]
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