Keine Währungen im klassischen Sinne: Obgleich die Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet ist, sind Kryptowährungen keine Währungen im klassischen Sinne. Sie sind nicht als gesetzliche Zahlungsmittel akzeptiert – von wenigen Ausnahmen abgesehen: Als erstes Land der Welt hat El Salvador den Bitcoin im September 2021 zum gesetzlichen Zahlungsmittel gemacht;[1] die Zentralafrikanische Republik folgte im April 2022,[2] machte diese Entscheidung aber schon ein knappes Jahr später wieder rückgängig.[3]

Kryptowerte: Treffender wäre es – wie dies die englische Bezeichnung nahelegt – von Kryptowerten (Crypto Assets) zu sprechen.

Definition der EU: Dies kommt inhaltlich auch der "offiziellen" Definition der EU am nächsten – wenngleich dort gerade von virtuellen "Währungen" die Rede ist. Nach der EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 30.5.2018[4] sind virtuelle Währungen (Kryptowährungen, Crypto Assets...)

  • digital dargestellte Werteinheiten,
  • die nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden,
  • nicht zwangsläufig an gesetzlich festgelegte Währungen angebunden sind
  • und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen,
  • aber von natürlichen/juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert
  • und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.

Diese Definition

  • hat sich die deutsche Finanzverwaltung zu eigen gemacht.[5]
  • Auch der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.2.2023 darauf zurückgegriffen.[6]
[1] https://www.faz.net/aktuell/finanzen/digital-bezahlen/bitcoin-holpriger-start-in-el-salvador-fuer-die-kryptowaehrung-17526966.html.
[2] https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/kryptowaehrungen-zentralafrikanische-republik-erklaert-bitcoin-zum-offiziellen-zahlungsmittel/28283894.html.
[3] https://www.heise.de/news/Zentralafrikanische-Republik-streicht-Bitcoin-als-gesetzliches-Zahlungsmittel-8515574.html.
[4] Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 30.5.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.
[5] BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) = BStBl. I 2022, 668 Rz. 1.
[6] BFH v. 14.2.2023 – IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571 = EStB 2023, 129 (Winkler); dazu Binnewies/Vitale, AG 2023, 318.

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