In folgenden Fällen entfällt die Mitteilungspflicht der Behörden und Rundfunkanstalten[1]:
- Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen,
- Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden,
- Zahlungen an denselben Empfänger im Kalenderjahr von weniger als 1.500 EUR, wobei Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind,
- Vorauszahlungen (sie sind nicht gesondert mitzuteilen).
Bei wiederkehrenden Bezügen brauchen nur die 1. Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitgeteilt werden.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen