In folgenden Fällen entfällt die Mitteilungspflicht der Behörden und Rundfunkanstalten[1]:

  • Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen,
  • Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden,
  • Zahlungen an denselben Empfänger im Kalenderjahr von weniger als 1.500 EUR, wobei Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind,
  • Vorauszahlungen (sie sind nicht gesondert mitzuteilen).

Bei wiederkehrenden Bezügen brauchen nur die 1. Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitgeteilt werden.[2]

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