§§ 1 - 2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunale Abgaben

 

(1) Die Gemeinden und Kreise sind berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

 

(2) 1Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. 2Die Gemeinden und Kreise können Kommunalunternehmen durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen.

 

(3) 1Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Schleswig-Holstein; die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie die Erstattung von Kosten richten sich nach diesem Gesetz.

§ 2 Rechtsgrundlagen

 

(1) 1Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. 3Die Satzung verliert, sofern sie nicht für eine kürzere Geltungsdauer erlassen ist, zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. 4Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt. 5Eine Nachtragssatzung gilt nur für die Dauer der Satzung, die geändert wird.

 

(2) 1Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. 2Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 3Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung.

§§ 3 - 10 Abschnitt II Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

 

(1) 1Die Gemeinden und Kreise können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. 2Eine gemeinsame Erhebung von Steuern oder eine Beteiligung an ihrem Aufkommen ist ausgeschlossen. 3Das Aufkommen einzelner Steuern darf nicht bestimmten Zwecken vorbehalten werden.

 

(2) 1Eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten können nur die Gemeinden erheben, und dies nur soweit derartige Geräte nicht in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen. 2Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Filmvorführungen in Filmtheatern ist unzulässig.

 

(3) Eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) können nur die Kreise und kreisfreien Städte erheben.

 

(4) Die Erhebung einer Steuer auf die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Gaststättenerlaubnissteuer/Schankerlaubnissteuer) sowie einer Getränkesteuer ist unzulässig.

 

(5) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn eine Gemeinde eine Kurabgabe oder eine Tourismusabgabe nach § 10 erhebt.

 

(6) Bei der Erhebung der Hundesteuer darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.

 

(7) Eine Steuer auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden darf nicht erhoben werden.

 

(8) Wird eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

§ 4 Gebühren

 

(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

(2)[1] 1Die Gebühren sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. 2Ermäßigungen können aus sozialen Gründen oder zu sozialen oder kulturellen Zwecken oder Veranstaltungen ortsansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die für jedermann frei zugänglich sind, gewährt werden.

Bis 19.05.2022:

(2) 1Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. 2Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Anzuwenden ab 20.05.2022.

§ 5 Verwaltungsgebühren

 

(1) 1Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Behörde von der Beteiligten oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden ist. 2Mündliche Auskünfte sowie schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts od...

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