(1) 1Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für

 

1.

den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,

 

2.

die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsanlagen selbstständige Verkehrsanlagen darstellen[1],

 

3.

die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und

 

4.

die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.

2Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches.

 

(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen nicht die Kosten für

 

1.

Brücken-, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen sowie

 

2.

die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt aufweisen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.

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