(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf
1. |
die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer; |
3. |
die Grundstückslasten nach Rang und Betrag; |
4. |
die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 Absatz 2 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung; |
5. |
diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind; |
6. |
die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 und die Wasserläufe; |
7. |
die Gebote nach § 59 Absatz 7 sowie |
8. |
die Baulasten nach § 61 Absatz 1 Satz 3. |
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.
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