NRW plant Verjährungsfrist für Erschließungsbeiträge
Der Erschließungsbeitrag wird von Grundstückseigentümern einmalig für die Fertigstellung der öffentlichen Infrastruktur – wie Straßen, Wegen, Parkflächen, Grünanlagen oder Lärmschutzanlagen in Neubaugebieten – erhoben. Einzelheiten sind in den kommunalen Satzungen geregelt. Grundlage sind Ländergesetze.
Doch wann wird eine "Baustraße" zur öffentlich gewidmeten Straße? Wie viele Jahre nach dem Bau einer Straße dürfen die Kosten für die Ersterschließung dem Eigentümer aufgebürdet werden? Wer eine Immobilie kauft oder baut, erhält oft Jahrzehnte später noch Beitragsbescheide für die Erschließung einer Straße.
Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen (NRW) sollen künftig mehr Rechtssicherheit erhalten, wie lange sie zu Erschließungsbeiträgen für Straßen und andere Infrastruktur herangezogen werden dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von CDU und FDP vor. Demnach soll in das Baugesetzbuch des Landes eine Verjährungsfrist von zehn Jahren eingezogen werden. Jenseits dieser Grenze sollen die Gemeinden dann keine Erschließungsgebühren mehr eintreiben dürfen.
NRW setzt Vorgabe von Bundesverfassungsgericht um
Die Neuregelung in NRW soll am 1.6.2022 in Kraft treten. Damit setzt die Regierung eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um. Die Karlsruher Richter hatten im November 2021 die bis dahin zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Rheinland-Pfalz kassiert. Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage werde Handlungsbedarf auch in NRW gesehen, heißt es im Gesetzentwurf.
Der Bund der Steuerzahler begrüßte die geplante Änderung. Eine Zehn-Jahres-Frist sei "für alle Beteiligten ein gut zu überblickender Zeitraum", sagte der Landesvorsitzende, Rik Steinheuer. "Bisher schwebte das Damoklesschwert des Erschließungsbeitrags oft jahrzehntelang über einem Grundstück und traf häufig unverhofft neue Eigentümer. Das findet nun ein Ende."
Problem "unvollendete" Erschließungsmaßnahme
Der Steuerzahlerbund sieht aber weiteren Klärungsbedarf für Fälle, in denen eine Erschließungsmaßnahme zwar begonnen, aber nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu Ende geführt und abgerechnet worden ist.
"In der Praxis wirken Straßen oft fertiggestellt und werden bereits über Jahre hinweg benutzt, obwohl die Baumaßnahme nicht vollständig beendet ist", erklärte Steinheuer. Auch in diesen Fällen hätten Eigentümer von Grundstücken ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob sie zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags herangezogen werden können.
Eine solche zusätzliche Frist existiere bereits in Bayern, wo kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne, wenn seit Beginn der Bauarbeiten 25 Jahre vergangen seien, so Steinheuer. "Auch die NRW-Regierung solle eine Obergrenze für nicht vollständig umgesetzte Erschließungsmaßnahmen einführen. Dann sind Grundstückseigentümer endlich auf der sicheren Seite."
Während der Erschließungsbeitrag für die erstmalige "Herstellung" der öffentlichen Infrastruktur erhoben wird, werden in einzelnen Bundesländern außerdem Straßenausbaubeiträge für nachträgliche Maßnahmen an Verkehrsanlagen fällig – was ebenfalls immer wieder für Streit sorgt.
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