Kein Nachschlag auf Erschließungskosten
Hintergrund
Anfang der 1970er Jahre schloss die Stadt Menden (Sauerland) mit mehreren Grundstückseigentümern Ablösungsverträge. Darin verpflichteten sich die Eigentümer, die auf ihre Baugrundstücke entfallenden anteiligen Erschließungskosten bereits zu zahlen, bevor die Straße fertiggestellt ist. Damit sollte der nach der endgültigen Herstellung der Straße an sich fällige Erschließungsbeitrag vollständig abgegolten sein.
Nach Abschluss der Verträge zahlten die Eigentümer an die Stadt Beträge zwischen 3.200 DM und 4.200 DM. Die Straße wurde jedoch erst im Jahr 2007 fertiggestellt. In der Zwischenzeit hatte sich der Erschließungsaufwand von den ursprünglich veranschlagten 261.272 DM auf 407.172 Euro erhöht.
Die Stadt zog daraufhin die Grundstückseigentümer im Jahr 2012 zu Erschließungsbeiträgen zwischen 4.000 Euro und 6.400 Euro heran, wobei sie die seinerzeit gezahlten Beträge anrechnete. Dabei berief sich die Stadt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1990. Damals hatte das Gericht geurteilt, dass ein Nacherhebungsrecht besteht, wenn der auf das Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht (sogenannte Missbilligungsgrenze).
Die Grundstückseigentümer haben die Nacherhebung der Erschließungsbeiträge angefochten.
BVerwG hält nicht an Missbilligungsgrenze fest
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gibt den Grundstückseigentümern Recht. Sie müssen keine weiteren Erschließungsbeiträge zahlen. An der Missbilligungsgrenze hält das Gericht nicht fest.
Die vorliegenden Fälle, in denen die Grenze nur durch Preissteigerungen überschritten wird, zeigen, dass diese zu unangemessenen Ergebnissen zu Lasten des Bürgers führen kann. Auch soweit aus anderen, nicht durch Preissteigerungen bedingten Gründen in Einzelfällen ein nicht mehr tolerierbares Missverhältnis zwischen der Belastung eines Grundstücks mit Erschließungskosten und dem ihm vermittelten Vorteil bestehen sollte, bedarf es keiner absoluten Grenze. Vielmehr ist dann den bundesrechtlichen Vorgaben nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen Rechnung zu tragen.
Eine Steigerung des Erschließungsaufwandes, die im Wesentlichen inflationsbedingt ist, stellt danach ein ablösungstypisches Risiko dar. Ein Anpassungsanspruch der Gemeinde wird hierdurch nicht begründet.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 21.1.2015, 9 C 1.14, 9 C 2.14, 9 C 3.14, 9 C 4.14, 9 C 5.14)
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