Die Gemeinden regeln durch Satzung

 

1.

die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,

 

2.

die Art der Ermittlung der Kosten sowie die Höhe der Einheitssätze,

 

3.

die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,

 

4.

die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten und

 

5.

die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten.

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