Die Gemeinden regeln durch Satzung

 

1.

die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

 

2.

die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,

 

3.

die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und

 

4.

die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

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