Rz. 16

[Autor/Stand] Die unzulässige Vollstreckung einer Geldbuße oder von Nebenfolgen (z.B. eines noch nicht vollstreckbaren oder bereits verjährten Bußgeldbescheids, s. Rz. 6, 7) erfüllt den Tatbestand der Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB). Die unterlassene Beitreibung stellt jedoch keine Strafvereitelung (§ 258 Abs. 2, § 258a StGB) dar, da Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit keine "Strafen" oder "Maßnahmen" im Sinne dieser Vorschriften sind[2].

Die Zahlung fremder Bußgelder durch eine Behörde (etwa durch Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages mit dem Bürger, in dem sich ein Verwaltungsträger zur Begleichung eines bestandskräftigen Bußgeldbescheids einer anderen Behörde verpflichtet) kommt einer Begnadigung gleich und wäre wegen unzulässigen Eingriffs in die Begnadigungskompetenz des Bundes- bzw. Ministerpräsidenten rechtswidrig[3]. Zur Übernahme von Strafgeldern durch Unternehmen s. im Übrigen § 377 Rz. 101 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Seitz/Bauer in Göhler17, Vor § 89 OWiG Rz. 13; Rebmann/Roth/Herrmann, Vor § 89 OWiG Rz. 4a.
[3] Hierzu eingehend Wenzel, wistra 1990, 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge