Rz. 85

[Autor/Stand] Der Einspruch ist vom Betroffenen oder vom Nebenbeteiligten bei der FinB (BuStra/HZA), die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen. Daneben sind Verteidiger aufgrund ihrer Vollmacht und gesetzliche Vertreter des Betroffenen berechtigt, selbständig zu dessen Gunsten vom Einspruchsrecht Gebrauch zu machen (§§ 297, 298 StPO i.V.m. § 67 Satz 2 OWiG).

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Wird der Einspruch bei einer anderen Stelle als der zuständigen FinB eingelegt, z.B. sogleich beim AG, ist er nur dann wirksam, wenn er an die FinB weitergeleitet wird und dort innerhalb der Einspruchsfrist eingeht[3].

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Die Zurücknahme des Einspruchs ist bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug (§ 67 Abs. 1 Satz 2, § 71 OWiG i.V.m. §§ 303, 411 Abs. 3 StPO) oder bis zum Erlass des Beschlusses nach § 72 OWiG zulässig (§ 302 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Nach Beginn der Hauptverhandlung bedarf die Rücknahme nur bei Teilnahme der StA an der Hauptverhandlung der Zustimmung der StA, ansonsten nicht (§ 303 StPO, § 75 Abs. 2 OWiG, s. Rz. 107). Zur Frage, ob die Rücknahme auch noch nach Erteilung des Hinweises auf den Übergang ins Strafverfahren (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG) möglich ist, s. Rz. 126.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[3] Vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, § 67 OWiG Rz. 3a.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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