Rz. 107

[Autor/Stand] Von Bedeutung ist weiter, dass die StA zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Von ihrem Recht zur Teilnahme wird die StA stets dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben sind (§ 81 OWiG), eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist oder die Aufklärung eines schwierigen Sachverhalts ihre Mitwirkung erforderlich macht, sie einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat oder eine Verfahrenseinstellung im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (vgl. Nr. 287 RiStBV). Da bei Steuerordnungswidrigkeiten die FinB als sachnahe Fachbehörde am Verfahren stets zu beteiligen ist (s. Rz. 108) und zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann, wird eine Teilnahme der StA sich zumeist erübrigen.

Hält das Gericht die Mitwirkung der StA für angemessen, so teilt sie das der StA mit (§ 75 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Verzichtet die StA auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung, verliert sie im weiteren Verfahren zwei ihrer Beteiligungsrechte: Das Gericht darf nunmehr das Verfahren ohne Zustimmung der StA (§ 47 Abs. 2 OWiG) einstellen. Desgleichen ist die Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht an die Zustimmung der StA gebunden (§ 75 Abs. 2 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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