Rz. 108

[Autor/Stand] Die FinB hat im gerichtlichen Bußgeldverfahren dieselbe Stellung wie im Steuerstrafverfahren (§ 407 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 11 AO und § 76 OWiG, s. die Erl. zu § 407). Sie hat die in § 407 AO bezeichneten Beteiligungsrechte[2]. Die in Bezug genommene Sonderregel des § 407 AO schließt § 76 Abs. 2 OWiG, wonach das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren nicht zu beteiligen braucht, aus.

Der Termin der Hauptverhandlung muss dem FA mitgeteilt werden. Der Vertreter des FA hat in der Hauptverhandlung Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzutragen, die für eine Entscheidung (Urteil oder Einstellung, Höhe der Geldbuße, Anordnung einer Nebenfolge) von Bedeutung sind. Vor Einstellung des Verfahrens muss die FinB stets gehört werden. Der Vertreter der FinB hat auch ein selbständiges Fragerecht (§ 407 Abs. 1 Satz 5 AO). Daneben bleibt es dem Gericht unbenommen, Vertreter der FinB als Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. auch Tormöhlen, AO-StB 2013, 316 (321).
[3] Vgl. dazu Seitz/Bauer in Göhler18, § 76 OWiG Rz. 11, 12; a.A. Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 127.

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