Rz. 53

[Autor/Stand] Die FinB leitet ein Bußgeldverfahren ein, wenn der Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit (einfacher Anfangsverdacht genügt, nicht aber Vermutung, s. § 397 Rz. 5 ff., 25 ff.; § 385 Rz. 124 ff.; § 386 Rz. 54; § 404 Rz. 63 ff.)[2] besteht, und sie deren Verfolgung für erforderlich hält (s. Rz. 29 ff.).

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Für die Einleitung des Bußgeldverfahrens wegen Steuerordnungswidrigkeiten gelten gem. § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO die Bestimmungen des § 397 AO entsprechend (wegen der Einzelheiten s. ebenda). Das Bußgeldverfahren wird demgemäß eingeleitet durch jede Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit bußgeldrechtlich vorzugehen.

Wie bei der Verfolgung von Straftaten wird ein Ermittlungsverfahren entweder aufgrund einer Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet. Anzeigen können auch Behörden erstatten. Im Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten wird ein Verfahren vor allem durch die als polizeiliche Sonderbehörden selbst ermittelnden Steufa-Stellen (§§ 404, 410 Abs. 1 Nr. 9 AO) sowie die HZÄ und Zollfahndungsstellen (zu Bargeldkontrollen s. § 397 Rz. 34 ff.; § 404 Rz. 49) eingeleitet. Die Maßnahme ist in den Akten zu vermerken (§ 397 Abs. 2 AO) und dem Betroffenen ist die Einleitung spätestens mitzuteilen, wenn er verdachtsbefangene Unterlagen vorlegen soll (§ 397 Abs. 3 AO). Dabei ist er über seine Rechtsstellung zu belehren (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 56.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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