Rz. 14

[Autor/Stand] Nach § 407 Abs. 1 Satz 2 AO ist das Gericht verpflichtet, der FinB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es eine Einstellung des Verfahrens erwägt. Unter diese Vorschrift fallen alle Fälle der Einstellung bzw. Zustimmung zur Einstellung durch das Gericht:

  • § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit durch die StA mit Zustimmung des Gerichts;
  • § 153 Abs. 2 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit durch das Gericht nach Anklageerhebung mit Zustimmung der StA;
  • § 153a Abs. 1 StPO: Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch die StA mit Zustimmung des Gerichts;
  • § 153a Abs. 2 StPO: Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch das Gericht nach Anklageerhebung mit Zustimmung der StA;
  • § 153b StPO: Absehen von Anklageerhebung durch die StA, wenn das Gericht von Strafe absehen könnte, mit Zustimmung des Gerichts bzw. nach Anklageerhebung und vor Beginn der Hauptverhandlung Einstellung durch das Gericht mit Zustimmung der StA;
  • § 154 Abs. 2 StPO: Vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht auf Antrag der StA bei unwesentlichen Nebenstraftaten;
  • § 154a Abs. 2 StPO: Beschränkung der Strafverfolgung durch das Gericht mit Zustimmung der StA; dies ist zwar kein unmittelbarer Fall der Einstellung, kommt dieser aber in der Wirkung gleich;
  • § 154b Abs. 4 StPO: Vorläufige Einstellung durch das Gericht auf Antrag der StA bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten;
  • § 205 StPO: Vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht bei längerer Abwesenheit des Angeschuldigten oder einem anderen in seiner Person liegenden Hindernis;
  • § 206a StPO: Einstellung durch das Gericht bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses;
  • § 206b StPO: Einstellung durch das Gericht wegen Gesetzesänderung.

Die FinB ist zwar vor der Einstellung zu hören, sie kann die Einstellung aber nicht verhindern, weil diese nicht von ihrer Zustimmung abhängig ist[2]. Sie kann aber z.B. die Sicherung von Beweisen gem. § 205 Satz 2 StPO anregen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. auch Güntge in ERST, § 407 AO Rz. 6; Webel in Flore/Tsambikakis2, § 407 AO Rz. 14.

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