1. Antrag auf Entschädigung

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die entschädigungsberechtigten Personen (s. Rz. 7) werden nur auf Verlangen, nicht von Amts wegen entschädigt (§ 2 Abs. 1 JVEG). Der Berechtigte muss den Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach seiner Heranziehung bzw. nach dem Ersuchen stellen[2]; andernfalls erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Zum Fristbeginn vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1–5 JVEG. Sie ist nur bei Antragstellung gegenüber der zuständigen Stelle (s. Rz. 23) gewahrt. Der Antrag ist formlos zulässig und kann auch mündlich gestellt werden. Der Anspruch braucht nicht beziffert zu werden.

Die Frist kann auf begründeten Antrag hin verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 4 JVEG); bei Ablehnung ist der Antrag dem Gericht vorzulegen, das durch Beschluss entscheidet. Bei Fristversäumung kann durch das Gericht (nun auch für Zeugen) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Näheres dazu in § 2 Abs. 2 JVEG).

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Entschädigungsanspruch verjährt, wenn er nicht gem. § 2 Abs. 1 oder 2 JVEG erloschen ist, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Frist begonnen hat (§ 2 Abs. 3 JVEG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] So nun – entgegen § 15 Abs. 2 ZSEG (nur Zeugen) – einheitlich für alle Berechtigten; bei Sachverständigen gibt es keine richterlichen Fristen mehr.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

2. Entschädigungspflichtiger

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Antrag auf Entschädigung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bei der Stelle, die den Entschädigungsberechtigten herangezogen oder beauftragt hat, anzubringen. Im selbständigen Ermittlungsverfahren der FinB (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO; s. § 385 Rz. 85 f.) nimmt sie die Funktion der StA ein. Bei Heranziehung von Zeugen oder Ersuchen Dritter hat sie daher Entschädigung aus ihrem Haushalt zu leisten und dies dem aburteilenden Gericht mitzuteilen. Führt dagegen die StA die Ermittlungen (s. § 385 Rz. 61 f.) und hat die FinB in ihrem Auftrag Zeugen oder Dritte zu Beweiszwecken in Anspruch genommen, hat die StA als Herrin des Ermittlungsverfahrens Entschädigung zu leisten. Bei Zuziehung von Zeugen und Dritten durch die Steuer- oder Zollfahndung ist das Entschädigungsverlangen an die Stelle zu richten, die die Fahndungsbeamten eingeschaltet hat, regelmäßig also an die selbständig ermittelnde FinB oder an die StA, wenn diese die Ermittlungen führt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

3. Entscheidung

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Entschädigung wird von der FinB, die den Anspruchsberechtigten zugezogen hat, durch Verwaltungsakt festgesetzt, der entsprechend § 218 AO Grundlage für die Auszahlung ist[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

4. Rechtsbehelfe

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Wird dem Entschädigungsverlangen von der FinB dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist die Entscheidung der Behörde – im Gegensatz zum Verfahren über eine Entschädigung nach § 107 AO[2] – nicht im Wege des Einspruchs nach § 348 AO anfechtbar. Der Zeuge bzw. Sachverständige oder Dritte muss gem. § 4 JVEG einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der zu gewährenden Entschädigung stellen. Der Antrag ist auch formlos zulässig, er muss aber auf Festsetzung, nicht bloß auf Entschädigung gerichtet sein. Auch ohne vorangegangene Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs kann auf den entsprechenden Antrag hin die gerichtliche Festsetzung erfolgen. Faktisch hat der Antrag auf gerichtliche Festsetzung die Funktion eines Rechtsbehelfs, wenn die FinB dem Entschädigungsverlangen nicht entsprochen hat.

Zuständig ist

  • das Gericht, bei dem die StA besteht, wenn die Heranziehung durch sie oder in deren Auftrag erfolgt ist (wenn also die FinB das Ermittlungsverfahren nicht selbständig führen dürfte oder wollte); nach Anklageerhebung jedoch das dann zuständige Gericht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG);
  • das LG, bei dem die StA besteht, die zuständig wäre (wenn die Heranziehung also durch die selbständig ermittelnde FinB oder in deren Auftrag erfolgt ist); nach Anklageerhebung jedoch das dann zuständige Gericht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG).

Beim LG entscheidet die große Strafkammer ohne Mitwirkung der Schöffen (§ 76 GVG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Gegen die richterliche Festsetzung können der Betroffene oder die Staatskasse nach § 4 Abs. 3 JVEG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR[4] übersteigt oder sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ist[5]. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden; sie ist bei demjenigen Gericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nun ist auch die weitere Beschwerde zulässig (§ 4 Abs. 5 JVEG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Dazu Söhn in HHSp., § 107 AO Rz. 24.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[4] Anhebung des Beschwerdewerts auf 200,01 EUR gegenüber 50 EUR gem. § 16 ZSEG.
[5] Diese Variante kannte das ZSEG nicht.

5. Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung

 

Rz. 27

[Autor/Stand] En...

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