Rz. 12

Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung der Anspruchsberechtigten erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag.[1] Eine Belehrungspflicht über den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch sieht das JVEG nicht vor.[2]

Zuständig für die Festsetzung und damit Adressat des Entschädigungsantrags ist die Finanzbehörde[3], die den Anspruchsberechtigten herangezogen hat.[4] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Finanzbehörde unselbständig im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist. In diesem Fall ist der Antrag bei der beauftragenden Staatsanwaltschaft zu stellen.[5]

 

Rz. 12a

Der Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch erlischt nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG, wenn der Anspruchsberechtigte den Anspruch nicht binnen drei Monaten bei der heranziehenden oder beauftragenden Stelle geltend macht. Die Frist kann verlängert werden. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.[6] Diese Frist gilt einheitlich für den gesamten Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch. Er muss dem Grunde und der Höhe nach vollständig beziffert werden.[7]

Der Anspruch auf Vergütung bzw. Entschädigung nach dem JVEG bzw. der Anspruch der Behörde auf Rückerstattung zuviel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt gem. § 2 Abs. 3, 4 JVEG binnen drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Antragstellung erfolgt ist.

[2] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 23, wenn der Zeuge den Anspruch und das Antragserfordernis ersichtlich nicht kennt.
[4] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 405 AO Rz. 11; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 25.
[5] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 405 AO Rz. 22.
[6] Zum Fristbeginn s. § 2 Abs. 1 JVEG.
[7] OLG Bamberg v. 16.9.2009, 1 Ws 472/09, OLGSt JVEG § 2 Nr. 1 zu vergessener und nachträglich berechneter Umsatzsteuer eines Sachverständigen.

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