Rz. 23

[Autor/Stand] Der Antrag auf Entschädigung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bei der Stelle, die den Entschädigungsberechtigten herangezogen oder beauftragt hat, anzubringen. Im selbständigen Ermittlungsverfahren der FinB (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO; s. § 385 Rz. 85 f.) nimmt sie die Funktion der StA ein. Bei Heranziehung von Zeugen oder Ersuchen Dritter hat sie daher Entschädigung aus ihrem Haushalt zu leisten und dies dem aburteilenden Gericht mitzuteilen. Führt dagegen die StA die Ermittlungen (s. § 385 Rz. 61 f.) und hat die FinB in ihrem Auftrag Zeugen oder Dritte zu Beweiszwecken in Anspruch genommen, hat die StA als Herrin des Ermittlungsverfahrens Entschädigung zu leisten. Bei Zuziehung von Zeugen und Dritten durch die Steuer- oder Zollfahndung ist das Entschädigungsverlangen an die Stelle zu richten, die die Fahndungsbeamten eingeschaltet hat, regelmäßig also an die selbständig ermittelnde FinB oder an die StA, wenn diese die Ermittlungen führt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge