a) Steuerliche Ermittlungen neben strafrechtlichen Ermittlungen

 

Rz. 744

[Autor/Stand] Das gemeinsame Vorgehen von Polizei, Steuerfahndung und Zollfahndung im Strafverfahren, so bei Durchsuchungsmaßnahmen, ist Alltag bei der Verfolgung entsprechender Delikte (s. § 385 Rz. 110). Der Einsatz von Flankenschutzfahndern in strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen betrifft Fälle, dass bei Verfolgung allgemeiner Straftaten Beamte der Fahndung teilnehmen.

 

Rz. 745

[Autor/Stand] Grundsätzlich kann nach Auffassung der Rspr. des BFH[3] das Steuerverfahren parallel zum Strafverfahren betrieben werden (s. Rz. 567). Der eingesetzte Fahnder kann, sofern er diese Tätigkeiten klarstellt und sich an die rechtlichen Grundlagen des Besteuerungs- und des Strafverfahrens hält, beispielsweise bei einer Durchsuchung in beiden Verfahren agieren. Insoweit gilt es die rechtlichen Grundlagen der StPO (und der AO) zu beachten, welche durch die Doppelzuständigkeit der Steuerfahndung für das Besteuerungs- und das Strafverfahren oft schwierig zu beurteilen sind[4].

b) Hinzuziehung der Fahnder als Sachverständige (sachverständige Zeugen)

 

Rz. 746

[Autor/Stand] Bedenklich erscheint die Entscheidung des LG Stuttgart[6], derzufolge bei einer Durchsuchung wegen eines Nichtsteuerdelikts Beamte der Steufa als Sachverständige für Buchhaltungsfragen hinzugezogen werden können[7]. Dies läuft faktisch auf eine unzulässige Ausdehnung der Ermittlungskompetenzen der Fahndung hinaus (s. zur Kritik auch § 385 Rz. 291.1). Die Entscheidung des LG Stuttgart betont allerdings, dass die Steuerfahndung nicht für eine gezielte Suche nach Zufallsfunden hinzugezogen werden darf, da bei Missbrauch ein Verwertungsverbot in Betracht kommt[8]. Das FG Köln[9] hält ebenfalls eine Teilnahme von Steuerfahndern als Sachverständige bei einer Durchsuchung in einem Strafverfahren ohne steuerrechtlichen Bezug für zulässig, wenn sie nicht zuvor in der gleichen Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben.

 

Rz. 747

[Autor/Stand] Die identische Problematik stellt sich, wenn die Fahndung als sachverständige Zeugen bei Durchsuchungsmaßnahmen betreffend Nichtsteuerdelikte hinzugezogen werden soll. Herrmann[11] lehnt dies richtigerweise als "zu viel Durchmischung" ab.

c) Klärung der Aufgaben und Befugnisse der Fahnder

 

Rz. 748

[Autor/Stand] Sofern das Auftreten der Steuerfahndung im Strafverfahren (Durchsuchung etc.) nicht (unproblematisch) auf § 208 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO gestützt werden kann, ist die Anwesenheit und Tätigkeit der Fahndungsbeamten zu überprüfen. Bei einer steuerlichen Tätigkeit der Fahnder sind die Aufgaben- und die Befugnisnorm nach der AO zu hinterfragen. Bei Tätigkeit im Rahmen der StPO, so bei einer Hinzuziehung als Sachverständige, sind die gesetzlichen Vorgaben nach der StPO zu klären.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[3] BFH v. 28.10.1997 – VII B 40/97, wistra 1998, 110 = FR 1998, 112 = DB 1998, 172.
[4] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 152 StPO Rz. 3b.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[6] LG Stuttgart v. 10.6.1997 – 10 Qs 36/97, NStZ-RR 1998, 54 = wistra 1997, 279.
[7] Zulässig: Tsambikakis in LR27, § 105 StPO Rz. 122; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 105 StPO Rz. 8b.
[8] Ebenso Tsambikakis in LR27, § 105 StPO Rz. 122 (Hinweis dort in Fn. 5183).
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[11] So wörtlich Herrmann in DStJG 38 (2015), Diskussion, S. 307.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge