Ergänzender Hinweis: Nr. 42, 138–143 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 42, 138 ff.).

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungen kann die FinB von allen öffentlichen Behörden, z.B. durch Herausgabe von Unterlagen oder durch Zeugenvernehmung, Auskunft verlangen (§ 161 Satz 1 StPO, §§ 386, 399 Abs. 1 AO). Die Auskunft ist aber unzulässig, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass sie dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden würde (§ 96 StPO)[2] oder sich die Unterlagen i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 1–3 StPO im Gewahrsam der Behörde befinden und die Beschlagnahme unzulässig wäre.

Die Auskunftspflicht der Behörden kann auch durch ausdrückliche Geheimhaltungsvorschriften (§ 39 PostG "Postgeheimnis"; § 35 SGB I "Sozialgeheimnis"; § 30 AO "Steuergeheimnis") eingeschränkt sein[3]. Öffentliche Behörden i.S.d. § 161 StPO sind alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, Gesundheitsämter, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sowie die nach den allgemeinen Amts- und Rechtshilferegeln der §§ 111 ff. AO für Steuersachen bzw. nach § 116 AO zur Anzeige verpflichteten Behörden.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Darüber hinaus stehen der FinB und der Steufa zur Unterstützung ihrer strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit verschiedene Hilfsinstitutionen bzw. digitale Datenbanken zur Verfügung (s. § 404 Rz. 27).

 

Rz. 105

[Autor/Stand] Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, s. § 386 Rz. 31, 33) werden u.a. Fahndungsfälle mit überregionaler Bedeutung oder größeren Umfangs erfasst (vgl. die einzelnen Zuständigkeiten in § 5 Abs. 1 Nr. 1–41 FVG). Das BZSt ist neben der Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19 FVG) auch für die Sammlung und Auswertung von Daten über steuerliche Auslandsbeziehungen sowie für den Rechts- und Amtshilfeverkehr mit ausländischen Steuerverwaltungen zuständig und kann deshalb in Fällen mit Auslandsberührung von der FinB in Anspruch genommen werden. Die "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen" (IZA) des BZSt sammelt und erteilt u.a. Informationen über natürliche und juristische Personen im Ausland[6], insb. auch über ausländische Briefkastenfirmen (Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften). Gegen die auf der Grundlage von § 88a AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen (s. Rz. 106) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken[7]. In der Datensammlung und Auskunftserteilung erschöpft sich aber auch die Aufgabe; eigene Ermittlungskompetenzen hat sie nicht (zum Auskunftsanspruch des betroffenen Stpfl. s. § 399 Rz. 243).

Betroffene (z.B. eine Gesellschaft und ihr Vorstand) haben nach der Rspr. keine Auskunftsansprüche hinsichtlich der bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) über sie gesammelten Daten[8].

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Auch die Koordinierungsstelle für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Steuerfahndungsmaßnahmen ("KUSS") untersteht dieser zentralen Behörde sowie die Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen ("ZAUBER"). Als weitere (inter-)nationale Datenbanken auf diesem Gebiet sind zu nennen "USEG" (Umsatzsteuer EG); "LUNA" (länderumfassende Namensauskunft); "ISI" (Informations-System der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen)[10].

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Mit ZEUGE sind die Steufa-Stellen elektronisch an das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und an das Bundeszentralregister (BZR) angebunden. Daraus wird erkennbar, wenn eine andere Steufa-Stelle gegen denselben Beschuldigten ermittelt.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Daneben steht der FinB (Steufa) das Zollkriminalamt (ZKA) in Köln zur Verfügung, das die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert und leitet (s. § 404 Rz. 30 f.). Dort werden auch kriminalistische Untersuchungen – z.B. zur Bestimmung der Echtheit von Belegen oder des Alters von Urkunden – durchgeführt.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit werden von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geführt (s. Rz. 101; § 404 Rz. 32 und § 370 Rz. 1285 ff.).

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Ein gemeinsames Vorgehen von Steufa und Polizei kommt insb. bei Zusammentreffen einer Steuerstraftat mit anderen Delikten (z.B. Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung) in Betracht. Das gilt namentlich für Durchsuchungen, Vernehmungen und Telekommunikationsüberwachungen. Auch bei Widerstand im Rahmen von Durchsuchungen kann die Polizei um Hilfe gebeten werden (s. Nr. 63 Abs. 5 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 63).

Auch an Ermittlungen der Kriminalpolizei im Auftrag der StA kann die Steufa teilnehmen (§ 403 Abs. 1 Satz 1 AO). Des Weiteren arbeiten BuStra und Steufa bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit sowie der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit den für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden zusammen. Kritisch ist dagegen das gemeinsame Prüfkonzept des sog. "Flankenschutzes" durch die Steufa zu sehen (s. Rz. 97 f.).

 

Rz. 111

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