Rz. 741
[Autor/Stand] Die Flankenschutzfahnder unterliegen dem Legalitätsprinzip. Sie haben gem. § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht, zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einzuschreiten[2]. Bei bestehendem Anfangsverdacht (zu den Folgen von Durchsuchungen ohne Anfangsverdacht s. § 385 Rz. 1109) dürfen die Fahnder ohne Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4, § 397 Abs. 3 AO den Stpfl. (den sodann Beschuldigten) nicht weiter befragen (oder Beweismittel sammeln[3]) und keine steuerlichen Zwangsmittel anwenden.
Rz. 742
[Autor/Stand] Die zielgerichtete Ausforschung des Stpfl. von Seiten der Flankenschutzfahnder ist im Hinblick auf das Bestehen eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO grob rechtsstaatswidrig[5].
Rz. 743
[Autor/Stand] Die Befragung des Stpfl. seitens der Fahnder ist im Strafverfahren, vor dem Bestehen eines Anfangsverdachts, eine informatorische Befragung des Zeugen[7], des Tatverdächtigen, aber nicht Beschuldigten[8]. Nach der Bejahung eines Anfangsverdachts wird die informatorische Befragung des Beschuldigten, des Stpfl., zur Beschuldigtenvernehmung nebst entsprechenden Pflichten[9]. Besonders gilt dies, weil in den Flankenschutzfällen zumeist nur der aufgesuchte Stpfl. als späterer Beschuldigter in Betracht kommt und die steuerliche Aufklärung in die strafrechtliche Verfolgung übergehen kann. Die Überrumpelungssituation des Stpfl. im Besteuerungsverfahren (s. Rz. 727 f.) darf sich keinesfalls durch weitere Überrumpelung im Strafverfahren fortsetzen. Insoweit kommen bei Täuschung des Beschuldigten Verwertungsverbote für dessen Aussage in Betracht[10].
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