Rz. 741

[Autor/Stand] Die Flankenschutzfahnder unterliegen dem Legalitätsprinzip. Sie haben gem. § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht, zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einzuschreiten[2]. Bei bestehendem Anfangsverdacht (zu den Folgen von Durchsuchungen ohne Anfangsverdacht s. § 385 Rz. 1109) dürfen die Fahnder ohne Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4, § 397 Abs. 3 AO den Stpfl. (den sodann Beschuldigten) nicht weiter befragen (oder Beweismittel sammeln[3]) und keine steuerlichen Zwangsmittel anwenden.

 

Rz. 742

[Autor/Stand] Die zielgerichtete Ausforschung des Stpfl. von Seiten der Flankenschutzfahnder ist im Hinblick auf das Bestehen eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO grob rechtsstaatswidrig[5].

 

Rz. 743

[Autor/Stand] Die Befragung des Stpfl. seitens der Fahnder ist im Strafverfahren, vor dem Bestehen eines Anfangsverdachts, eine informatorische Befragung des Zeugen[7], des Tatverdächtigen, aber nicht Beschuldigten[8]. Nach der Bejahung eines Anfangsverdachts wird die informatorische Befragung des Beschuldigten, des Stpfl., zur Beschuldigtenvernehmung nebst entsprechenden Pflichten[9]. Besonders gilt dies, weil in den Flankenschutzfällen zumeist nur der aufgesuchte Stpfl. als späterer Beschuldigter in Betracht kommt und die steuerliche Aufklärung in die strafrechtliche Verfolgung übergehen kann. Die Überrumpelungssituation des Stpfl. im Besteuerungsverfahren (s. Rz. 727 f.) darf sich keinesfalls durch weitere Überrumpelung im Strafverfahren fortsetzen. Insoweit kommen bei Täuschung des Beschuldigten Verwertungsverbote für dessen Aussage in Betracht[10].

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] So ausdrücklich Mavany in LR27, § 152 StPO Rz. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 152 StPO Rz. 3b.
[3] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 152 StPO Rz. 3b.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[5] Tormöhlen in HHSp., § 208 AO Rz. 156; Randt in DStJG 31 (2008), S. 263 (280).
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[7] Mavany in LR27, § 152 StPO Rz. 44.
[8] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, Einl. StPO Rz. 79; Schuhr in MünchKomm, Vorbem. §§ 133 ff. StPO Rz. 43.
[9] Erb in LR27, § 163a StPO Rz. 27 unter Hinweis auf BGH v. 30.12.2014 – 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291 (293).
[10] Fischer in KK8, Einl. StPO, Rz. 241.

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